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Wann besteht ein Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag gemäß § 38a SGB XI?
In seinem Urteil vom 6.6.2019 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags gemäß § 38a SGB XI weiter konkretisiert.

Das Gericht bestätigte in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Präsenzkraft gemäß § 38a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB XI auch eine juristische Person, z. B. eine GmbH, sein kann. Die jeweilige juristische Person muss jedoch gegenüber den Bewohnern der Wohngruppe die natürlichen Personen, die sie zur Erfüllung der von ihr übernommenen Aufgaben einsetzt, benennen und alle Bewohner der Wohngruppe müssen dem Einsatz dieser benannten natürlichen Personen ausdrücklich zustimmen.
Unabhängig davon, ob es sich bei der Präsenzkraft um eine juristische oder natürliche Person handelt, ist weiterhin zwingendes Kriterium für den Erhalt des Wohngruppenzuschlags, dass die Wohngemeinschaft die Präsenzkraft gemeinschaftlich, folglich durch alle ihre Mitglieder bzw. deren Betreuer/Vertreter, beauftragt und die konkret zu übernehmenden Aufgaben festlegt. Die Beauftragung der Präsenzkraft und die Festlegung ihrer Aufgaben kann z. B. in der Mitgliederversammlung stattfinden. Die darin gefassten Beschlüsse sollten zu Beweiszwecken gegenüber der Pflegeversicherung durch alle Bewohner der Wohngruppe unterzeichnet werden.
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