Tarifpflicht in der Pflege
Die neue Tarifpflicht in der Pflege stellt viele Pflegeeinrichtungen vor große Herausforderungen. Die Bundesregierung hat mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) eine Neuordnung der Entlohnung von Pflegekräften umgesetzt. Jede Pflegeeinrichtung muss jetzt bis zum 30. April 2022 entscheiden, nach welcher Variante sie ihre Mitarbeitenden künftig bezahlen will, sofern dies nicht bereits mit einem Tarifvertrag geregelt ist. Neu-Abonnent:innen der Zeitschrift Altenheim können sich jetzt kostenfrei das Tarifpflicht-Infopaket aus Webinar und Whitepaper sichern.
Den Unternehmen stehen im Rahmen der Tarifpflicht drei verschiedene Varianten der Vergütung zur Verfügung:
- Echter Tarifvertrag (Entlohnung laut Tarifvertrag)
- Anlehnung an einen Tarif (Entlohnung laut Tariftabelle)
- Durchschnittswert (eigene Entgeltsystematiken)
Die Entscheidung, welche Wahl das Unternehmen getroffen hat, muss bis zum 30. April bei der DatenClearingStelle eingehen. Ab dem 1. September 2022 müssen die Entlohnungsregelungen, die im Versorgungsvertrag stehen, tatsächlich umgesetzt werden. Der Gesetzgeber will mit den neuen Regelungen eine bessere Vergütung für die Beschäftigten in der Pflege schaffen. Der Plan, einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zu schaffen, war im Vorfeld gescheitert.
Wie Pflegeheime die Tarifpflicht korrekt umsetzen können und welche Schritte dabei beachtet werden müssen, erklären Rechtsanwalt Peter Sausen und Berater Kip Sloane im Webinar Spezial.
Den Zugang zur Aufzeichnung, den kompletten Foliensatz sowie einem exklusiven Whitepaper gibt es jetzt für Neu-Abonnent:innen kostenfrei.
Webinar Spezial
Tarifpflicht in der Pflege (Peter Sausen & Kip Sloane)
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