Recht

VGH kippt Testpflicht für Pflegeheim-Mitarbeiter

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Pflicht zu engmaschigen Corona-Tests für Beschäftigte in Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Corona-Test
Foto: Adobe Stock/ aneriksson Ab dem 4. März müssen sich Mitarbeitende von bayerischen Pflegeheimen nicht mehr verpflichtend auf das Coronavirus testen lassen.

Von 4. März an ist diese Regelung damit zunächst ausgesetzt, wie das Gericht am 2. März mitteilte. Nach der bayerischen Corona-Verordnung mussten sich Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen drei Mal pro Woche testen lassen. Die Pflegedienstleiterin eines Heimes in Unterfranken hatte einen Eilantrag gestellt, nachdem dort nahezu alle Bewohner gegen Corona geimpft worden waren. Besucher müssen aber weiter einen negativen Test vorlegen. Das Gericht lehnte den entsprechenden Eilantrag eines Angehörigen ab. Die Pflicht sei derzeit wohl rechtmäßig, weil sie die Aufrechterhaltung wichtiger Sozialkontakte ermögliche und der Isolation der Bewohner vorbeuge.

Die Senioreneinrichtungen des Landkreises Würzburg, zu denen die betreffenden Heime zählten, hatten die Eilanträge der Pflegekraft und des Angehörigen gegen die Testpflicht unterstützt. Mit der zweimaligen Impfung fast aller Bewohner sei die Gefahr einer lebensbedrohenden Erkrankung und eines großen Corona-Ausbruchs mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gebannt, hieß es Anfang Februar zur Begründung. Auch eine Reihe von Pflegekräften sei schon geimpft. Das Testen bedeute für viele Beschäftigte und Besucher einen massiven Eingriff in ihr Wohlbefinden und auch in ihre körperliche Unversehrtheit, argumentierten die Senioreneinrichtungen. Es komme häufig zu Verletzungen – und viele Besucher reduzieren ihre Besuche aus Angst vor den Tests.

Der VGH sah die Testpflicht für Besucher aber unter anderem deshalb für rechtens an, weil es immer noch ungeimpfte Bewohner und Pflegekräfte gebe und über die Wirksamkeit der Impfung noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen. Beim Personal sah es der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat anders. Mit der behördlichen Beobachtung – als solche gilt das engmaschige Testen – könnten für die Mitarbeiter im Einzelfall weitreichende Grundrechtseingriffe, insbesondere Untersuchungspflichten verbunden sein. Eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe aber bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.

Erst kurz zuvor hatten die Mitglieder der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) beschlossen, den Menschen in Alten- und Pflegeheimen nach Corona-Impfungen wieder mehr Freiheiten einzuräumen.