Recht

BGH stärkt Rechte von Angehörigen bei Betreuungsfragen

Bei der Auswahl eines rechtlichen Betreuers für pflegebedürftige Menschen haben Familienangehörige grundsätzlich Vorrang vor Berufsbetreuern. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Angehörige nur dann übergangen werden dürfen, wenn sie für die Aufgabe nicht geeignet sind.

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Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss die Rechte von Angehörigen bei Betreuungsfragen gestärkt. Foto: AdobeStock/sergign

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem am 24. April veröffentlichten Beschluss die Rechte von Angehörigen bei Betreuungsfragen gestärkt. Grundsätzlich könne eine hilfebedürftige Person selbst entscheiden, wen sie als Betreuer haben möchte, so das Gericht. Hat die betroffene Person – wie im verhandelten Fall – niemanden vorgeschlagen, haben Angehörige wie Ehegatten, Eltern oder Kinder regelmäßig Vorrang bei der Betreuerauswahl.

„Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist“, stellte der BGH klar. Nicht geeignet sei ein Angehöriger, wenn er „die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten“ nicht ermitteln und umsetzen sowie den hierfür erforderlichen Umfang an persönlichen Kontakt nicht halten kann.

Konkreter Fall: Sohn kämpft um Betreuung seiner Mutter

Im konkreten Fall ging es um eine 1934 geborene Frau aus Gelnhausen, die nach einer Reanimation eine Hirnschädigung mit Sprachstörung und schweren psychischen Störungen erlitten hatte. Während zunächst ihr Sohn vorläufig die Betreuung übernommen hatte, bestellte das Amtsgericht später einen Berufsbetreuer.

Das Landgericht Hanau bestätigte diese Entscheidung und verwies auf das „wenig vernünftige“ Verhalten des Sohnes. Er habe nachts seine Mutter im Pflegeheim aufgesucht, den geregelten Ablauf gestört und sich übergriffig verhalten.

Der BGH sah dies anders und verwies das Verfahren zurück an das Landgericht. Die Richter bemängelten, dass nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt worden seien. Insbesondere sei die Erklärung des Sohnes, sich künftig anders verhalten zu wollen, nicht beachtet worden. Auch habe die Pflegeeinrichtung das Verhalten des Sohnes mit dessen emotionaler Betroffenheit erklärt und festgestellt, dass er mit der Zeit Vertrauen gefasst und sogar bei der Pflegearbeit entlastet habe.

Grenzen des Vorrangs: Eignung ist entscheidend

In einem weiteren Beschluss vom Januar 2020 zeigte der BGH aber auch die Grenzen des Vorrangs von Angehörigen auf. Wer eigene Interessen über die des Betreuten stellt, kann als nicht geeignet angesehen werden.

Im betreffenden Fall hatte ein Vater seiner intelligenzgeminderten Tochter das Mobiltelefon weggenommen, weil sie häufig mit ihrer Mutter und Schwester telefonierte. Der BGH entschied, dass der Vater nicht als Betreuer geeignet sei, da er diese wichtigen Kontakte nicht fördere, sondern sogar zu unterbinden versuche.

Bedeutung für die Pflegepraxis

Die BGH-Entscheidungen haben erhebliche Bedeutung für Pflegeeinrichtungen und deren Management. Sie unterstreichen die Notwendigkeit, Angehörige prioritär in Betreuungsfragen einzubeziehen, sofern keine gravierenden Gründe dagegensprechen. Gleichzeitig verdeutlichen sie, dass das Wohl der betreuten Person stets im Mittelpunkt stehen muss. Für Heimleitungen und Pflegedienstleitungen bedeutet dies, sensibel mit Konflikten zwischen Angehörigen und Betreuern umzugehen und gegebenenfalls vermittelnd einzugreifen, um die bestmögliche Betreuung für die Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.

epd/ck