Recht

PeBeM und Arbeitsrecht: Wie Sie § 113c SGB XI rechtssicher umsetzen

Die arbeitsrechtlichen und haftungsrechtlichen Aspekte der Umsetzung der PeBeM nach § 113c SGB XI sind nicht zu unterschätzen. Ob Dienstplan- und Arbeitszeitmodelle oder Qualifikationsniveaus – Rechtsanwalt Peter Sausen erläutert im Interview, was Pflegeheime beachten müssen.

Peter Sausen
Peter Sausen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Inhaber der Kanzlei Sausen & Partner in Köln. Foto: Kanzlei Sausen

Herr Sausen, es gibt arbeitsrechtliche Vorgaben, wie der kompetenz- und qualifikationsorientierte Personaleinsatz im Rahmen der Personalbemessung nach § 113c SGB XI umgesetzt werden soll. Vorbehaltsaufgaben nach § 4 Pflegeberufegesetz müssen rechtssicher umgesetzt werden, Dienstplankonzepte und Arbeitszeitmodelle geändert. Wo hakt es in der Praxis besonders oft?
Peter Sausen: Die arbeitsrechtlichen und haftungsrechtlichen Aspekte der Umsetzung der PeBeM sind nicht zu unterschätzen. Es bedarf einer durchdachten einrichtungsindividuellen Herangehensweise. Dies betrifft die Überprüfung der derzeitigen Dienstplan- und Arbeitszeitmodelle in den jeweiligen Einrichtungen, insbesondere aber die rechtssichere Umsetzung der Vorbehaltsaufgaben nach dem Pflegeberufegesetz. Sämtliche Ansätze müssen hierbei Hand in Hand gehen und aufeinander abgestimmt sein. Bei den von uns begleiteten Umsetzungsprojekten zeigt sich immer wieder, das extreme Unsicherheit bei der Frage der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen herrscht. Zudem kristalisiert sich mehr und mehr heraus, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Pflegefachkräfte Nachschulungsbedarf hinsichtlich der Vorbehaltsaufgaben hat. In den Einrichtungen muss kritisch hinterfragt werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass Pflegefachkräfte stets und umfassend befähigt sind, Vorbehaltsaufgaben zu erledigen.
Insgesamt sind die Führungskräfte der Einrichtungen gefordert, ein Verständnis im Team dafür zu vermitteln, was Ziel, Sinn und Zweck der Umsetzung der PeBeM ist und zugleich im arbeitsrechtlich abgesicherten Rahmen gangbare Umsetzungkonzepte anzubieten. Das diesbezügliche Wissen der Beteiligten ist immer noch zu gering und noch lange nicht an der Basis angekommen. Dementsprechend sind die Befürchtungen in den Teams, dass es zu vom Einzelnen nicht zu bewältigenden Änderungen kommt, groß. Das muss und darf nicht sein.

Wie sieht es arbeitsrechtlich aus, wenn Mitarbeitende Aufgaben gemäß ihrer formalen Qualifikation leisten sollen, es aber tatsächlich (noch) nicht können? Wie sollten Einrichtungen dann vorgehen?
Sausen: Es wird immer Pflegekräfte auf allen Qualifikationsniveaus geben, die den an sie gestellten Anforderungen nicht gerecht werden. Die Umsetzung der neuen Personalbemessung wird rechtlich dort an ihre Grenzen stoßen, wo sich die entwickelten Strukturen und Abläufe nicht mit dem decken, was die Mitarbeitenden zu leisten in der Lage oder aber zu leisten gewillt oder zu leisten befugt sind, oder aber der Betriebsrat die entsprechenden Dienstpläne nicht genehmigt. Dies ist letztlich die ewige Geschichte vom „Können“, „Wollen“ und „Dürfen“. Was nutzt es, perfekt auf die Bedarfe der Bewohner:innen zugeschnittene Arbeitsabläufe und Versorgungspläne entwickelt zu haben, wenn keiner der Mitarbeitenden zur erforderlichen Zeit eingesetzt werden kann oder nicht in der Lage ist, diese zu leisten. Hier kommen auch schnell haftungsrechtliche Aspekte ins Spiel. Personalbemessung und die Ableitung von Strukturen hieraus ist das eine, praktischer Personaleinsatz und die Beachtung haftungsrechtlicher Dimensionen hingegen das andere.
Ich denke, dass die Einrichtungen nüchtern das in den Teams vorhandene Qualifikationsniveau ermitteln und bei Bedarf nachqualifizieren müssen. Sofern Qualifizierungsmaßnahmen im Einzelfall mit hohem finanziellen Aufwand für die Einrichtungen verbunden sind, können die Träger auf Fortbildungvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitenden zurückgreifen, die Rückzahlungsregelungen zur Absicherung der in den Mitarbeitenden getätigten Investition enthalten.

Welche arbeitsrechtlichen Aspekte werden in der praktischen Umsetzung von § 113c SGB XI meist unterschätzt?
Sausen: Die beiden meist unterschätzten arbeitsrechtlichen Aspekte sind:  die ernstzunehmenden arbeitsrechtlichen Grenzen und die regelmäßig von den Trägern und Beratern übersehenen Beteiligungsrechte der Betriebsräte und Mitarbeitervertretungen bei der Umsetzung der PeBeM. Nicht alles, was aus Sicht der Träger und deren Berater als gewünscht gilt, ist so auch realisierbar. Wir stoßen auf über Monate hin mit viel Aufwand entwickelte Umsetzungskonzepte, die schlicht rechtswidrig sind, gegen anwendbare Tarifverträge verstoßen und die Beteiligungsrechte der Betriebsräte und Mitarbeitervertretungen missachten. Hier sind kostspielige Korrekturen und mitunter schmerzliche arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Vieles davon erinnert an die holprige Umsetzung der Tarifpflicht nach § 72 SGB XI. Insgesamt ist es notwendig und geradezu essenziell für das Gelingen der Umsetzung der PeBeM, dass die in der jeweiligen Einrichtung bestehenden arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen sondiert werden. Hierzu zählt auch, bestehende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen mit Bezug auf Arbeitszeitgestaltung und Dienstplanung auf den Prüfstand zu heben. Es ist alles kein Hexenwerk, es muss nur angegangen werden.

Interview: Susanne El-Nawab

TIPP: Mehr zum Thema von Peter Sausen am 5. März 2024 von 10:30 – 15:30 Uhr! Da findet die Altenheim Digital Konferenz „Update PeBeM: Wie läuft es mit der Umsetzung von § 113c SGB XI in der Praxis?“ statt. Infos zum Programm und Anmeldung