Recht

BSG-Urteil zu Investitionskosten: Erleichterung für Pflegeheime in Sicht

Das Bundessozialgericht hat am 22. Januar 2026 in mehreren Verfahren zur Berechnung der Investitionskosten nach § 76a SGB XII geurteilt. Die Entscheidung könnte die Verhandlungsposition von Pflegeheimen gegenüber Sozialhilfeträgern stärken.

Das Bundessozialgericht hat in einer mündlichen Verhandlung mehrere offene Fragen zu Investitionskosten von Pflegeheimen entschieden. Bild: Adobe Stock/LALAKA

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat in der mündlichen Verhandlung mehrere Punkte zur Berechnung der Investitionskosten von Pflegeheimen klargestellt. Rechtsanwalt Sascha Iffland von der Kanzlei Iffland Wischnewski berichtete auf LinkedIn über die Entscheidung.

Plausibilisierung statt Nachweis

Das Gericht stellte klar, dass eine Plausibilisierung keinen vollständigen Nachweis erfordert. Eine Miete gelte demnach als plausibel, wenn ein Mietvertrag vorgelegt wird. In der Praxis hätten Sozialhilfeträger und Schiedsstellen nach einem Urteil aus dem Jahr 2021 Anforderungen an Einrichtungen gestellt, die nach Einschätzung von Beobachtern kaum erfüllbar waren, so Iffland.

Einzugsbereich statt Landkreis als Vergleichsmaßstab

Der externe Vergleich beschränke sich laut Gericht nicht auf den Landkreis, sondern auf den Einzugsbereich der Einrichtung. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Landkreis an eine größere Stadt angrenze.

Marktgerechtigkeit einzelner Positionen

Liege die plausible Forderung oberhalb des unteren Drittels, seien die einzelnen Positionen wie Miete oder Zinssatz daraufhin zu prüfen, ob sie in sich marktgerecht sind, schreibt der Jurist. Ein Zinssatz aus dem Jahr 2024 müsse sich demnach nicht mit einem Zinssatz aus dem Jahr 2020 vergleichen lassen.

Die vollständigen Entscheidungsgründe werden in etwa drei Monaten erwartet. Der 8. Senat habe angekündigt, ein ausführliches Urteil zu verfassen, das bestehende Missverständnisse ausräumen soll.