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Ordnungswidrigkeitenverfahren als neues Betätigungsfeld der Heimaufsichtsbehörden

Zunehmend treffen wir auf Heimaufsichtsbehörden, die – teilweise ohne vorhergehende behördliche Anordnung zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen – den Erlass einer Anordnung direkt kombinieren mit einem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Heimleitung. Was eine “angemessene Beteiligung von Fachkräften” ist, hätte aus Sicht der Behörde der betroffenen Heimleiter auch ohne Anordnung wissen, beachten und die Umsetzung durch die Pflegedienstleitung kontrollieren müssen. Da sich die Höhe des Bußgeldes beim ersten Verfahren häufig auf wenige einhundert EURO beschränkt, werden diese Bescheide oftmals aktzeptiert, erst Recht, wenn der Arbeitgeber die Bußgelder übernimmt. – Vor dem Hintergrund der Landesheimgesetze ein fataler Fehler!

- Nicola Dissel-Schneider, Rechtsanwalt

Bereits § 3 Abs. 1 Nr. 2 HeimPersV ordnete an, dass ein Heimleiter aus persönlichen Gründen für seine Leitungsaufgabe ungeeignet ist, wenn gegen ihn in den letzten fünf Jahren mehr als 3 rechtskräftige Bußgeldbescheide ergangen sind. Die Landesheimgesetze bzw. ihre Durchfürhungsverordnungen haben diese Regelung übenommen (vgl. z.B. § 13 Abs. 1 Nr. 2 AV-PflegeWoqG Bayern, § 4 Abs. 1 b) WTG-DVO NRW, § 9 Abs. 1 LWTG RLP).

So lange die Heimaufsichtsbehörden das Schwert der Ordnungswidrigkeitenverfahren nur für massive oder wiederholte Verstöße gezückt hatten, bestand für Heimleiter nur ein geringes Risiko. Wenn jetzt für jede nicht mit einer Fachkraft besetzte Schicht ein neuer Bußgeldbescheid erlassen wird, wird es bald nicht nur an Pflegefachkräften, sondern auch noch an persönlich geeigneten Heimleitern fehlen.

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