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LArbG Berlin-Brandenburg zur Vergütung von häuslicher 24-Stunden-Pflege
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei einem Vertrag über eine häusliche 24-Stunden-Pflege die Arbeitszeit der Pflegekraft nicht auf 30 Wochenstunden begrenzt werden kann.

Im Rahmen des Urteils vom 17.8.2020 (Az.: 21 Sa 1900/19) sprach das LArbG Berlin-Brandenburg einer bulgarischen Pflegekraft einen Mindestlohn für 21 Stunden pro Tag zu. In seiner Begründung ging das Gericht davon aus, dass für die umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten für eine 96 Jahre alte Dame die Begrenzung der Arbeitstätigkeit auf 30 Stunden die Woche treuwidrig ist. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Pflegekraft zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten verpflichtet ist, bei der Pflegebedürftigen zu wohnen. Da der Arbeitgeber nicht gewährleistet habe, dass die bulgarische Pflegekraft lediglich die vertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden arbeite, müsse er die restlichen 75 Arbeitsstunden pro Wochen mit dem Mindestlohn vergüten.
Hinweis: Für Arbeitgeber von 24-Stunden-Pflegekräften ist dieses Urteil von besonderer Brisanz, da ggf. mit erheblichen Nachforderungen von 24-Stunden-Pflegekräften zu rechnen ist. Da jedoch das LArbG Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie das oberste Arbeitsgericht über diesen Fall urteilen wird.
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