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Im nationalen Epedimiefall dürfen nicht ärztliche Gesundheitsberufe auch heilkundlich tätig sein
Der Bundestag hat zur Bekämpfung der Coronakrise unter anderem das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (COVID-19-KHEntlG) wie auch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angenommen. Der neu eingefügte § 5a IfSG sieht bei einem nationalen Epidemiefall vor, dass heilkundliche Tätigkeiten nicht mehr nur von Ärzten vorgenommen werden dürfen. Wer und unter welchen Voraussetzungen heilkundlich tätig werden darf, können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Welche nicht ärztlichen Gesundheitsberufe dürfen heilkundliche Tätigkeiten ausüben?
Nach der neuen Regelung wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
- Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
Eine Ausweitung auf weitere Personen kann das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung gestatten.
In welchen Fällen dürfen nicht ärztliche Gesundheitsberufe tätig werden?
Es stellt eine Selbstverständlichkeit dar, dass die genannten nicht ärztlichen Gesundheitsberufe heilkundliche Tätigkeiten nicht vollumfänglich und ohne Erfüllung bestimmter Voraussetzungen durchführen dürfen. Der § 5a Abs. 1 S. 2 IfSG fordert hier die Erfüllung von zwei Voraussetzungen:
Einerseits muss die Person, die heilkundlich tätig wird, auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage sein, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen. Andererseits darf der Gesundheitszustand des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung nicht zwingend erfordern, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.
Wie ist zu dokumentieren?
Sollte eine solche heilkundliche Maßnahme durchgeführt worden sein, ist sie in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich dem verantwortlichen Arzt oder den Patienten behandelnden Arzt mitgeteilt werden.
Hinweis
Es ist löblich, dass man durch die erweiterten Befugnisse von nicht ärztlichen Gesundheitspersonal versucht, im Fall einer nationalen Epidemie Ärzte zu entlasten, um auf diese Weise die Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Aufgrund der sehr schwammigen Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 S. 2 IfSG werden sich in vielen Fällen jedoch Fragen zur Abgrenzung einer zulässigen heilkundlichen Tätigkeit ergeben. Ob die Angehörigen der nicht ärztlichen Gesundheitsberufe daher diese Möglichkeiten in der Praxis anwenden werden, wird sich zeigen.
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