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Heimliche Videoaufnahmen von Pflegekräften
Das OLG Dresden hat in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 24.09.2019 (Az. 4 U 1401/19) entschieden, dass heimliche Videoaufnahmen zweier Pflegekräfte und deren spätere Ausstrahlung bei einem Privatsender nur teilweise zulässig sind.

Die streitgegenständlichen Aufnahmen entstanden im Rahmen einer Reportage für die Sendereihe "Team Wallraff". Diese zeigten u.a., wie angeblich die Klägerin zu 1) nicht eingeschritten ist, als ein Patient in den Raum urinierte. Trotz der Verfremdung ihrer Stimme und Gestalt sei die Klägerin zu 1) bei der Ausstrahlung der Sendung von Bekannten erkannt worden. Ferner wurde in der Reportage die Klägerin zu 2) – verpixelt und mit anonymisierter Stimme – bei der Aussage, sie habe einem Patienten verdeckt Medikamente verabreicht, gefilmt.
Beide heimlich gefilmten Pflegekräfte verlangten in der ersten Instanz die Unterlassung dieser Behauptungen und waren beim LG Leipzig noch erfolgreich. Das OLG Dresden jedoch bestätigte das Urteil des LG Leipzig nur in Bezug auf die Klägerin zu 1), da diese sich zum Aufnahmezeitpunkt der Reportage nachweislich in Urlaub befand.
Bezüglich der Klägerin zu 2) wies das OLG Dresden den Unterlassungsantrag ab. Nach Auffassung des OLG greift die Verbreitung verdeckt gefertigter Filmaufnahmen zwar in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2) ein, da dieses Recht davor schützen soll, dass vertrauliche Äußerungen in einem Dritten nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich nicht an die Öffentlichkeit geraten. Ob dieser Eingriff auch rechtswidrig ist und damit unterlassen werden muss, kann jedoch erst durch Abwägung der widerstreitenden Interessen der Pflegekraft und der Öffentlichkeit festgestellt werden. Bei dieser Abwägung ist das OLG Dresden davon ausgegangen, dass an der Veröffentlichung der rechtswidrig erlangten Filmaufnahmen ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestand. Denn die verdeckte Verabreichung von Medikamenten sei ein erheblicher Missstand, zu dessen Aufdeckung und Veröffentlichung der Privatsender berechtigt war. Aus diesem Grund musste das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2) in diesem Zusammenhang nachstehen.
Hinweis: Die erwähnten Entscheidungen bezogen sich zwar auf heimliche Filmaufnahmen von Pflegekräften einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung, jedoch können auch Altenheimbetreiber von investigativen Reportagen betroffen sein. Sollten unerwünschte Filmaufnahmen in die Öffentlichkeit geraten, ist bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen schnell zu handeln und ggf. durch eine gerichtliche einstweilige Verfügung die weitere, rufschädigende Verbreitung zu unterbinden.
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