Corona

Gesundheitsminister verlangen Klärung bei Einrichtungsimpfpflicht

Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder fordern bei der beschlossenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Corona vom Bundesgesundheitsministerium mehr Informationen zur konkreten Umsetzung. Zudem sprechen sie sich für die Prüfung eines mehrstufigen Verfahrens aus, so dass ungeimpfte Beschäftigte nicht sofort mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden müssten. Außerdem plädieren sie dafür, den bald zur Verfügung stehenden Impfstoff Novavax zunächst vorrangig diesem Personenkreis anzubieten.

Foto: AdobeStock_398465924_Benedikt Zur beschlossenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Corona fordert die GMK vom Bundesgesundheitsministerium mehr Informationen zur konkreten Umsetzung.

In einem gemeinsamen Beschluss nach einer Schaltkonferenz der Ressortchefs in der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 22. Januar wird das Bundesgesundheitsministerium gebeten, gemeinsam mit den Bundesländern „unverzüglich“ alle offenen Fragen bei dem Thema zu klären, etwa für wen ganz genau die Impfpflicht gelten soll, welche Ausnahmen es gibt und wie Betroffene angehört werden. Der GMK-Beschluss wird in die heute (24.1.) stattfindenden Beratungen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zur Corona-Lage mit Kanzler Olaf Scholz einfließen.

Der sogenannte einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht zufolge müssen Beschäftigte in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Kliniken und Pflegeheime bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Das Gesundheitsamt kann sonst ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Kritiker hatten immer wieder Befürchtungen geäußert, dass durch die Impfpflicht im bereits knapp besetzten Pflegebereich weitere Arbeitskräfte verloren gehen könnten.

Die Gesundheitsminister fordern nun eine Prüfung, ob nicht vor einem Tätigkeitsverbot zunächst Bußgelder verhängt werden könnten. Die Gesundheitsministerkonferenz sieht es in ihrem Beschluss zudem „als erforderlich an, den Impfstoff von Novavax prioritär an bisher nicht geimpfte Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen zu verimpfen“. Novavax soll ab Ende Februar erhältlich sein. Der Impfstoff könnte für Skeptiker eine Alternative sein, weil er auf einer anderen Technologie basiert als die bisher verfügbaren Corona-Präparate.

Auszüge aus dem Beschluss der GMK vom 22. Januar im Wortlaut:

  • „Die GMK ist der Auffassung, dass es einer Umsetzungszeit bedarf, bis ein einzelfallbezogenes Verfahren zur Umsetzung des § 20a IfSG eingerichtet ist. Erst danach können die ggf. erforderlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbote rechtssicher angeordnet und sanktioniert werden.
  • Die Länder bitten das BMG, gemeinsam mit den Ländern unverzüglich alle offenen Vollzugsfragen durch Vollzugshinweise einschließlich der notwendigen Abwägungskriterien abzustimmen, welche die Gesundheitsämter bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs leiten sollen. Beispielhaft seien genannt die Reichweite des Anwendungsbereichs des § 20a Abs. 1 IfSG, die Prüfung von Nachweisen und Ausnahmetatbeständen, die Anhörung der betroffenen Beschäftigten, die rechtssichere Einbindung der Arbeitgeber, die Art und Geltungsdauer der Sanktionen sowie die Frage einheitlicher Kontrollen. Darüber hinaus wäre eine engere Definition des Personenkreises erforderlich, der zwingend der Impfpflicht unterliegen soll sowie die Prüfung eines abgestuften Verfahrens mit einer vorgeschalteten Bußgeldbewehrung und einem nachgeschalteten Tätigkeitsverbot.
  • Die GMK bittet das BMG, „vergleichbare Einrichtungen“ (§ 20a Abs. 1 Nr.2 IfSG) so zu bestimmen, dass eindeutig wird, ob hiervon Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII (insbesondere außerfamiliäre Wohnformen der stationären Jugend-hilfe nach dem SGB VIII) generell oder nur dann erfasst werden, wenn sie Gruppen von Kindern und Jugendliche mit Behinderung und Pflegebedarf in außer-familiären Wohnformen begleiten und dies in ihrem Schwerpunkt und konzeptionell verankert ist.
  • Die deutliche Mehrheit der Beschäftigten in diesen Bereichen hat die Impfangebote wahrgenommen. Es gibt jedoch große regionale Unterschiede. Zudem stellt das derzeitige dynamische Infektionsgeschehen der Omikron-Variante alle vor große Herausforderungen. Angesichts der Vielzahl der von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Personen und der vielfach regional bestehenden Versorgungsprobleme stellt der Vollzug die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sowie die Gesundheitsämter vor enorme Herausforderungen. Insbesondere die Versorgungssicherheit für die pflegebedürftigen und kranken Menschen sowie für die Menschen mit Behinderung darf durch die Sanktionen wie Betretungs- und Tätigkeitsverbote nicht gefährdet werden.
  • Das BMG wird ferner gebeten, die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche, digitale Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen gegen CO-VID-19 gemäß § 20a Abs. 2 bis 5 IfSG zu schaffen. Die Plattform soll sicher-stellen, dass die Benachrichtigungen die Gesundheitsämter auf digitalem Wege erreichen. Hierbei kann auf Erfahrungen und Systeme der Digitalen Einreiseanmeldung (DEA) zurückgegriffen werden.
  • Die GMK sieht es als erforderlich an, den Impfstoff von Novavax prioritär an bisher nicht geimpfte Beschäftigte in den betroffenen Einrichtungen zu verimpfen. Damit sollen Beschäftigte, die sich bislang noch nicht für eine COVID-19-Schutzimpfung entscheiden konnten, die Möglichkeit erhalten, zeitnah noch eine vollständige Impfung mit dem neuen Impfstoff Novavax zu erlangen, der voraussichtlich ab Ende Februar zur Verfügung steht. Für einen vollständigen Impfschutz ist eine zweite Dosis dieses Impfstoffs im Abstand von mindestens drei Wochen erforderlich. Diejenigen Beschäftigten, die glaubhaft versichern, sich in absehbarer Zeit vollständig impfen lassen zu wollen, erhalten ausreichend Gelegenheit, die Impfserie abzuschließen, ohne sofort mit Sanktionen rechnen zu müssen.“