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Ergänzungshilfen: Richtlinie tritt zum 1. März in Kraft
Nach § 154 SGB XI erhalten stationäre und teilstationäre Einrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Die zur Umsetzung notwendige Richtlinie soll noch diesen Monat verbschiedet werden und im März in Kraft treten.

Lange haben die Pflegeeinrichtungen darauf gewartet, jetzt liegt ein erster Entwurf des GKV-Spitzenverbandes zu den Richtlinien nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zur Geltendmachung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Ergänzungshilfen-Richtlinien) vor. Die Richtlinie soll noch in diesem Monat verabschiedet und veröffentlicht werden und dann zum 1.3.2023 in Kraft treten.
„Dem Gesetzgeber ist mit der Energiepreisbremse erneut ein Präzisionsmeisterwerk deutscher Bürokunst gelungen, das auch erfahrenen Praktikern Kopfzerbrechen bereitet“, kritisiert Jan Grabow, Wirtschafsprüfer und Geschäftsführender Partner der Curacon GmbH den Entwurf.
Pflegeeinrichtungen müssen schnell sein
Pflegeeinrichtungen müssen für die Erstattung zudem schnell sein. Grabow: „Die rückwirkende Beantragung für die Monate ab Oktober 2022 ist nur innerhalb des Zeitraums von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Richtlinie möglich. Dies stellt die Einrichtungen im laufenden Betrieb vor enorme zusätzliche Herausforderungen.“ Fortlaufende Beantragungen lässt der Gesetzgeber hingegen bis zum 15.04.2024 zu. „Schon jetzt sollten Betreiber einer anspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung Energieverträge und Abschlagsrechnungen bereithalten, um umgehend mit der Antragsstellung beginnen zu können“, rät Grabow. Die Erstattungen sollen innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung ausgezahlt werden.
Details zur neuen Richtlinie lesen Sie am 3.3. in der Wochenzeitung care konkret.
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