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Energie-Ergänzungshilfen: Richtlinien liegen vor

Der GKV-Spitzenverband hat auf Grundlage des § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI  am 22.02.2023 die Richtlinien zur Beantragung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen  Strom i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI beschlossen. Die Richtlinien sind mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt und treten am 1.3.2023 in Kraft.

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Foto: fotomek/AdobeStock

Nach § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum  30.04.2024. Hierbei handelt es sich um die Erstattung der jeweils einrichtungsindividuellen Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung aus Mitteln  des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Der GKVSpitzenverband legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und  unter Beteiligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung das Nähere zum Erstattungsverfahren und den erforderlichen Nachweisen in den vorliegenden Richtlinien fest. Auf der Grundlage des in  den Richtlinien festgelegten Antragsverfahrens zahlen die Pflegekassen die Ergänzungshilfen an  die Pflegeeinrichtungen aus. Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, sind öffentliche Zuschüsse und andere Unterstützungsmaßnahmen mit der Zielsetzung einer Entlastung der Pflegeeinrichtungen von gestiegenen Gas, Fernwärme und Strompreisen von der Pflegeeinrichtung anzugeben und bei der Berechnung der Ergänzungshilfe zu berücksichtigen.

Die Richtlinien, eine beispielhafte Antragstellung und weitere Formulare finden Sie hier (siehe: Erstattung von Energiemehrkosten).