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Bundestag verabschiedet Krankenhaus-Entlastungsgesetz
Der Bundestag hat am Mittwoch dem Krankenhausentlastungsgesetz zugestimmt. Es enthält zahlreiche Maßnahmen für die Pflege, unter anderem für die Kurzzeitpflege.

Der Bundestag hat dem Krankenhausentlastungsgesetz zugestimmt und sowie auch für Erleichterungen für Pflegeeinrichtungen. Foto: vladislav1/AdobeStock
Das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen stellt auch Pflegeeinrichtungen weniger Bürokratie, beschleunigte Genehmigungsverfahren sowie einen Ausgleich für Mehrbelastungen und Mindereinnahmen in Aussicht.
So wird die Prüfung der Pflegebedürftigkeit wird auf der Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Interviews erfolgen. Auf eine umfassende persönliche Untersuchung wird zum Schutz dieser Personengruppe vorläufig bis zum 30. September 2020 verzichtet. Wiederholungsbegutachtungen werden ausgesetzt.
Erleichterte Regelungen soll es auch bei der Kurzzeitpflege geben. Das berichtet u.a. der Verband der Ersatzkassen (vdek). So sollen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege auch ohne Erfüllung der bislang erforderlichen Voraussetzung erbringen können.
Mit der Kostenerstattungsregelung in § 150 SGB XI wird Pflegeeinrichtungen die Sicherheit gegeben, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen. Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen sollen vorerst bis zum 30. September in der Zeit der Pandemie ausgesetzt werden.
Für die Aufrechterhaltung der Versorgung kann insbesondere von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Personalausstattung abgewichen werden. Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt.
Ausgesetzt werden auch die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI, die Bezieher von Pflegegeld regelmäßig abrufen müssen. Damit wird sichergestellt, dass das Pflegegeld auch ohne den Beratungsbesuch von der Pflegekasse weiter gezahlt wird und die Pflege weiter erfolgen kann.
Nötig sei nun, so mahnt der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, ein einfaches und zügiges Verfahren, damit die Hilfen schnell auf den Weg zu den Pflegediensten und -einrichtungen gebracht werden.
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