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PeBeM-Bundesempfehlung: Wichtige Punkte für Betreiber von Pflegeeinrichtungen

Die Gemeinsamen Empfehlungen nach § 113c Absatz 4 SGB XI wurden veröffentlicht. Welche Punkte sind für die Betreiber von Pflegeheimen besonders wichtig?

Foto: rosenbaum-nagy Roman Tillmann, Partner der rosenbaum-nagy Unternehmensberatung, Köln

Von Roman Tillmann

Was lange währt, wird endlich gut? Der GKV Spitzenverband und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollten eigentlich bis zum 30. Juni 2022 eine gemeinsame Empfehlung nach § 113c SGB XI zum Inhalt der Landesrahmenverträge veröffentlichen. Nun ist diese mit Spannung erwartete Empfehlung endlich veröffentlicht worden. Sie wurde unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe erarbeitet.

Aber was genau bedeutet sie für die konkrete Umsetzung der neuen Personalbemessung nach § 113 c SGB XI für die Betreiber von stationären Pflegeinrichtungen? Zunächst wird klargestellt, dass die im § 113c Abs. 1 aufgelisteten Personalschlüssel je Pflegegrad eine bundeseinheitliche Höchstgrenze darstellen und eine einheitliche Regelung für die Mindestpersonalaustattung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Empfehlung nicht getroffen werden konnte. Die Länder sind nun aufgefordert, in ihren Landesrahmenverträgen diese Untergrenze, also die Mindestpersonalschlüssel, zu definieren. Hier sind wir sehr gespannt, so liegen doch die heutigen Personalschlüssel je nach Bundesland mal sehr weit und mal sehr nahe an den Höchstgrenzen nach § 113c.

Außerdem wird konkretisiert, dass pflegegradunabhängige Sonderpersonalschlüssel für Pflegedienstleitungen, Qualitätsmanagement oder Hygienemanagement, die es heute in einigen Bundesländern bereits gibt, weiterhin möglich sind, sofern sie auch am 30.06.2023 im Landesrahmenvertrag definiert sind. Bereits vereinbarte Personalanhaltswerte für Sonderfunktionen können sogar erhöht werden oder um andere Funktionen erweitert werden (z.B. Praxisanleitung).

Besonders interessant ist der Absatz 3 der Empfehlung, mit dem den Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit gegeben wird, die Höchstgrenzen der Personalschlüssel nach § 113c wahlweise auch nur in einer oder zwei Qualifikationsgruppen auszunutzen – und das auch nur anteilig. Das eröffnet noch weitreichendere Möglichkeiten von der heutigen Fachkraftquote abzuweichen, wenn z.B. nur die Höchstgrenze für die Hilfskräfte angewendet wird. Die Empfehlung weist dazu explizit darauf hin, dass die heutige Fachkraftquote von den neuen Vorgaben, die sich aus dem § 113c ergeben, abgelöst werden muss. Das Ordnungsrecht der Länder dürfe dem nicht entgegenstehen.

Hinsichtlich des Bestandschutz nach § 113c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 weist die Empfehlung darauf hin, dass die Überschreitung der Höchstgrenzen nach § 113c Abs. 1 dauerhaft gelten und sich auf die tatsächlich besetzten Stellen beziehen – sofern sie Bestandteil der Pflegesatzvereinbarung am 30.06.2023 sind. Eine Nachbesetzung ausscheidender Mitarbeiter ist also auch bei Überschreitung der Höchstgrenze möglich. Sofern eine Einrichtung hinsichtlich des Personalschlüssel noch etwas aufstocken möchte, muss sie sich sputen, um die Pflegesatzvereinbarung fristgerecht abzuschließen.

Im Absatz 5 steht: Für die Mindestpersonalvorgaben für die Pflegesituation in der Nacht gelten die heimrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes, wobei besondere Bedarfe wie Einrichtungsgröße und Raumsituation zu berücksichtigen sind und nicht zu Lasten des Tagdienstes führen dürfen. Dies wird die Betreiber von Kleinstpflegeheimen (unter 45 Plätzen) aufatmen lassen, die es in einigen Bundesländern in Verbindung mit besonderen Nachtwachenschlüsseln gibt.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Empfehlung zwar einige Punkte zur Umsetzung der PeBeM etwas genauer definiert, wie den Bestandschutz und die Nachtwachenregelung sowie die unterschiedliche hohe Ausschöpfung der Höchstgrenzen der drei Qualifikationsstufen. Jedoch bleibt es weiterhin sehr spannend, was die Länder nun in Ihren Landesrahmenverträgen regeln und ob wir danach weiterhin von einer „einheitlichen“ Personalbemessung sprechen können. Es bleibt zu hoffen, dass die Personalsituation sich mittelfristig entspannen wird.

Roman Tilmann ist Partner der rosenbaum nagy unternehmensberatung GmbH.

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