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Ausgleich Covid-19 bedingter finanzieller Belastungen für Pflegeeinrichtungen

Die Coronakrise trifft Pflegeeinrichtung als systemrelevante Betriebe besonders hart. Um bei den gravierendsten Nöten der stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen schnell Abhilfe zu schaffen, wurden nun finanzielle und organisatorische Maßnahmen im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (COVID-19-KHEntlG) und durch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen.

Daria Madejska
- Daria Madejska, Management Consulting, Ebner Stolz

VORGESEHENE FINANZIELLE MAßNAHMEN FÜR PFLEGEEINRICHTUNGEN

Für stationäre und ambulante Einrichtungen sind dabei folgende finanzielle Maßnahmen vorgesehen:

  • Mit der neuen Kostenerstattungsregelung  in § 150 SGB XI können Pflegeeinrichtungen die durch die Epidemie bedingten finanziellen Mehrausgaben (z. B. Kosten für zusätzliche Schutzausrichtung) oder Mindereinnahmen (insbesondere bei Ausbleiben von Gästen in der Tagespflege) über die Pflegeversicherung erstattet bekommen, falls diese nicht anderweitig finanziert werden können. Für das Erstattungsverfahren ist vorgesehen, dass die Pflegeeinrichtung in der Regel zum Monatsende ihren Anspruch bei einer Pflegekasse, die Partei des Versorgungsvertrags ist, geltend macht. Davon unabhängig können Pflegeeinrichtungen mehrere Monate in ihrem Antrag zusammenfassen. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Einrichtung erfolgt dann durch eine Pflegekasse innerhalb von 14 Kalendertagen, damit eine Vorfinanzierung der Pflegeeinrichtung zeitlich auf maximal sechs Wochen begrenzt wird. Die Auszahlung kann auch vorläufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll mit den jeweiligen Bundesverbänden unverzügliche Regelungen für das Erstattungsverfahren in den einzelnen Bundesländern einschließlich der Fragen zu erforderlichen Nachweisen möglichst für alle Bundesländer übergreifend und praktikabel regeln.
  • Neuverhandlungen vor Ablauf der Laufzeit der geltenden Pflegesatz- bzw. Vergütungsvereinbarung wegen der Corona-Krise bedingten Veränderungen sind ausgeschlossen.
  • Bei Unterschreitungen der in den Pflegeeinrichtungen vereinbarten Personalausstattung findet kein Vergütungskürzungsverfahren statt.

AUSGESETZTE VERWALTUNGSVERFAHREN FÜR EINRICHTUNGEN UND PFLEGEBEDÜRFTIGE

Neben den finanziellen Hilfen sind für Pflegeeinrichtungen des Weiteren bestimmte Verwaltungsverfahren vorübergehend ausgesetzt worden, um Pflegekräften die Gelegenheit zu geben, sich ihren originären Pflegeaufgaben zu widmen.

  • So sind bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen u.a. Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI (Regelprüfungen) bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Auch die Einführungsphase zur Erhebung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten gemäß § 114b SGB XI wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
  • Auswirkungen haben die Gesetzesänderungen auch auf (potentielle) Pflegebedürftige. So werden u.a. Pflegegutachten zurzeit nur noch aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit Angaben und Auskünften, die beim Versicherten, seinen Angehörigen und sonstigen zur Auskunft fähigen Personen einzuholen sind, erstellt. 
  • Wiederholungsbegutachtungen sind bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wie auch die 25-Arbeitstagefrist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen, die nur noch in Dringlichkeitsfällen zu beachten ist.

EINREISEN AUSLÄNDISCHER GESUNDHEITS- ODER PFLEGEKRÄFTE (UPDATE: 25.3.2020)

Angewiesen sind die meisten Pflegeeinrichtungen ebenfalls auf ausländische Gesundheits- oder Pflegekräfte. Hier besteht natürlich die Sorge, dass diese aufgrund der zurzeit geltenden Einreisebeschränkungen nicht nach Deutschland einreisen können und es damit zu Versorgungsengpässen kommt. Laut Auskunft des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 24.3.2020 galten die Reisebeschränkungen an den deutschen Grenzen nicht für Gesundheits- oder Pflegekräfte. Heute, am 25.3.2020, hat das BMI jedoch entschieden, dass die Einreisebeschränkungen verschärft werden. Die Ausnahmeregelung für Gesundheits- und Pflegeberufe wurde nunmehr gestrichen. 

KURZZEITPFLEGE BEI EINRICHTUNGEN ZUR MEDIZINISCHEN VORSORGE ODER REHABILITATION

Bis einschließlich 30. September 2020 besteht ferner ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, ohne dass gleichzeitig eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson erbracht werden muss. Die Vergütung der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für diese Leistungen richtet sich nach dem durchschnittlichen Vergütungssatz gemäß § 111 Abs. 5 des SGB V.

HINWEIS

Mit diesen Gesetzesvorhaben sollen Pflegeeinrichtungen auch in der größten Krise arbeitsfähig bleiben. Es bleibt jedoch nunmehr abzuwarten, wie schnell die Pflegekassen und Bundesverbände Regelungen zum Erstattungsverfahren erlassen, damit die von der Politik gesteckten Ziele erreicht werden können. Sobald uns hier weitere Informationen zur Verfügung stehen, werden wir berichten. Bis dahin, bleiben Sie gesund!