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Achtung: Mögliche Mindestlohnvergütungsansprüche für Bereitschaftsdienste im Jahr 2017 verjähren erst Ende 2020
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in seinem Urteil vom 22.11.2018 in Bezug auf die 2. Pflegearbeitsbedingungsverordnung (2. PflegeArbbV) entschieden, dass nach Auslauf der Übergangsregelungen in § 24 Mindestlohngesetz (MiLoG) zum 31.12.2016 die 2. PflegeArbbV zwar Vorrang vor dem MiLoG hat. Sobald jedoch die Vergütung pro je geleistete Zeitstunde das geltende Mindestbruttoentgelt unterschreite, eine Pflegekraft den jeweiligen Mindestlohn gemäß MiLoG rückwirkend geltend machen kann.

In dem vom LAG Hamm behandelten Fall hatte eine Altenpflegehelferin u. a. in dem Jahr 2017 mehrere nächtliche Bereitschaftsdienste verrichtet, die gemäß § 2 Abs. 3 der 2. PflegeArbbV mit mindestens 25 % der Arbeitszeit bewertet und vergütet wurden. Die Altenpflegehelferin erhielt zwar einen Stundenlohn von 10,85 €, bei Addierung aller ihrer geleisteten Zeitstunden, zu denen auch Bereitschaftsstunden zählen, und nach Teilung dieser durch das monatliche Bruttoarbeitsentgelt wurde der ab dem Jahr 2017 geltende Mindestlohn von 8,84 € pro Zeitstunde jedoch unterschritten. In der Folge konnte die Altenpflegehelferin die Differenz des bereits ausgezahlten Bruttoarbeitslohns und des nach dem MiLoG geschuldeten Mindestlohns für das Jahr 2017 erfolgreich vor Gericht geltend machen.
Nach der Entscheidung des LAG Hamm wurde in der 3. PflegeArbbV zwar eine neue Regelung eingefügt, nach der die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erreichen muss (§ 2 Abs. 5 der 3. PflegeArbbV). Da jedoch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen für Entgeltansprüche für Mindestlohnvergütungsansprüche nicht gelten, können betroffene Pflegekräfte für Altfälle aus dem Jahr 2017 ihre ggf. bestehenden Mindestlohnvergütungsansprüche bis zur Verjährung dieser am 31.12.2020 noch geltend machen.
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