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Gesetzesreform in Sachsen: Die Fachkraftquote wird abgeschafft
Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das „Gesetz zur Reform des Sächsischen Heimrechts“ (Drs 7/14987) beschlossen.
„Das „Sächsische Wohnteilhabegesetz“ (SächsWTG), welches das derzeitige „Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz“ (SächsBeWoG) vollständig ablöst, setzt künftig den ordnungsrechtlichen Rahmen für Pflegeheime, ambulante betreute Wohngemeinschaften, Intensivpflege-Wohngemeinschaften (WGs) und andere Wohnformen für Pflegebedürftige“, schreiben die Expert:innen der KMR-Rechtsanwälte auf ihrer Webseite.
Flexibler Personaleinsatz statt Fachkraftquote
In vollstationären Pflegeeinrichtungen entfällt demnach die Fachkraftquote. Zukünftig folgt das Heimordnungsrecht mit § 15 Abs. 5 SächsWTG den neuen Personalbemessungsvorgaben des Leistungsrechts (§ 113c Abs. 5 Satz1 Nr. 1 SGB XI).
Markus Scholz, pflegepolitischer Sprecher der Grünen im Landtag, erklärt auf der Homepage der Fraktion: „Gerade die Pflege leidet unter einer sich verschärfenden Personalsituation. Mit dem Personalbemessungsinstrument setzen wir nun auf Lösungen, die den tatsächlichen Pflegebedarfen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner je nach Pflegegrad gerecht werden, anstatt auf starre Fachkräftequoten zu pochen. Das Gesetz ermöglicht damit eine flexible und bedürfnisorientierte Personaleinsatzplanung.“
Änderungen für WGs
Auch Wohngemeinschaften in Sachsen sind von Änderungen betroffen. Ambulant betreute Wohngemeinschaften werden laut der Expert:innen von KMR vom KSV Sachsen zukünftig dahingehend überprüft, ob es sich um eine selbstverantwortete oder anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder Einrichtung handelt. Das bringe mehr rechtliche Klarheit für Leistunganbieter. In selbstverantworteten Wohngemeinschaften sei ausdrücklich ein Selbstbestimmungsgremium vorgesehen. Wirke bei der Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ein Leistungsanbieter für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bestimmend mit, kann diese jedoch selbstverantwortet sein, wenn nach dieser Anlaufphase ein Selbstbestimmungsgremium gegründet wird.
In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sei zukünftig keine ständig präsente Pflegefachkraft erforderlich, wenn der konkrete Pflege- und Betreuungsbedarf der Bewohner:innen dies nicht erfordere. Es sei lediglich eine Rufbereitschaft sicherzustellen. Auch eine eigenständig Pflegedienstleitung für anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sei nicht mehr erforderlich.
Hier geht es zum Gesetzentwurf.
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