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Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu Investitionsmaßnahmen

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil am 23.07.2014 entschieden, dass Sozialhilfeträger Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Investitionsbetrag auswirken (sollen), nicht zwingend allein vor ihrer Umsetzung zustimmen müssen. Auch eine nachträglich Genehmigung genügt. Zudem ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, eine Entscheidung zur Frage der nachträglichen Genehmigung oder ihrer Ablehnung zu treffen. Er darf die nachträgliche Genehmigung insbesondere nicht allein deshalb verweigern, weil er vor Beginn der Investitionsmaßnahme nicht in die Entscheidung eingebunden wurde.

Hat eine Investitionsmaßnahme Auswirkung auf die Platzzahl und hat der Sozialhilfeträger dem neuen Versorgungsvertrag und den neuen Vergütungsvereinbarungen nach SGB XI und XII zugestimmt, sind diese Zustimmungen bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Sozialhilfeträger auch die Maßnahme selbst nachträglich genehmigen muss. Die Vereinbarungen nach SGB XI und XII ersetzen jedoch eine fehlende Zustimmung zur Maßnahme nach § 76 Abs. 2 S. 4 SGB XII nicht. Auch die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII kann eine fehlende Zustimmung nicht ersetzten.

Welche Erfahrungen haben Sie bislang bei Investitionsmaßnahmen mit dem Zustimmungserfordernis des Sozialhilfeträgers gemacht?

Diskutieren Sie mit über das Ausmaß der Auswirkungen dieses Urteils in der Praxis!

- Nicola Dissel-Schneider, Rechtsanwalt