Recht
Wohngemeinschaft von schwerst Pflegebedürftigen nicht automatisch ein Heim
Eine Wohngemeinschaft von schwerst Pflegebedürftigen
ist nicht immer als "Heim" anzusehen.

Müssen die Mieter der Wohngemeinschaft den notwendigen
ambulanten Pflegedienst nicht vom Vermieter in Anspruch
nehmen, sondern können ihn frei wählen, besteht nach
dem Betreuungsrecht kein Pflegeheim, entschied der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am
Donnerstag (17. Januar 2019) veröffentlichten
Beschluss. Dies hat Folgen für die Vergütung der
Betreuer. (AZ: XII ZB 517/17)
Im konkreten Fall ging es um einen unter Betreuung
stehenden schwerst Pflegebedürftigen, der in einer
betreuten Wohngemeinschaft in Amberg in der Oberpfalz
lebt. Die Bewohner der Wohngemeinschaft haben
gemeinschaftlich frei bestimmt, dass sie die vom
Vermieter angebotenen Pflegedienstleistungen erhalten.
Vom Mietvertrag her waren sie dazu nicht verpflichtet.
Gestritten wurde über die Vergütung des Betreuers.
Dieser hatte für Arbeiten insgesamt 594 Euro beantragt.
Der Pflegebedürftige meinte jedoch, dass die geringere
Betreuer-Vergütung für "Heim"-Bewohner greifen müsse,
in seinem Fall 330 Euro. In einem Heim habe der
Betreuer weniger Arbeit, da viele Tätigkeiten vom
Heimbetreiber übernommen würden. Doch eine
Wohngemeinschaft mit schwerst Pflegebedürftigen ist
laut Gericht nicht automatisch ein Heim, auch wenn der
Vermieter Verpflegung und Pflegedienstleistungen
anbietet. Ein Heim liege erst dann vor, wenn der
Vermieter zusätzlich zum Wohnen verpflichtend auch die
Inanspruchnahme seiner Pflege- und Betreuungsleistungen
verlangt. Dies sei hier aber nicht der Fall. Dem
Betreuer stehe daher die höhere Vergütung zu, zumal er
ein ganzes Bündel von Aufgaben übernommen habe. So
müsse er die Pflege überwachen und sich um die
Organisation der Apotheke, des Optikers oder des
Einkaufs von Hygieneartikeln kümmern.
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