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Wohnen für Senioren mit Service – oder lieber doch nicht?

Wohnen für Senioren mit Service – oder lieber doch nicht?

Dr. Lutz H. Michel
- Lutz Michel, Rechtsanwalt

Da sind sich doch alle einig, sollte man meinen: Mehr Wohnen und weniger Heim. Noch mehr ambulant vor stationär.  Doch der Weg dahin ist zuweilen mit juristischen Stolperfallen gepflastert. Da kann man lesen, dass unter Geltung des (neuen) Niedersächsischen Heimgesetzes eine Diakoniestation ein Betreutes Wohnen abgibt, da sie ihre Betreuungsleistungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Betragsvorgaben erbringen kann, und ein anderer Anbieter einsteigt zu einer niedrigeren Betreuungspauschale (100 € statt 120 €). Fragt sich nur: mit gleicher oder mit weniger Leistung und Qualität? Ob das so richtig ist: Nivellierung nach unten? Da stimmt den kritischen Beobachter auch nicht milder, wenn das OLG Koblenz (Urteil vom 25.02.2011 – 10 U 1504/09) zugunsten eines Bauunternehmers judiziert, dass sich allein aus dem Begriff "seniorengerecht" keine konkreten Ausstattungsmerkmale für eine zu errichtende Wohnung herleiten lassen. Schon gar nicht sei es gerechtfertigt, Anforderungen, die nach § 554a BGB oder der (damals noch geltenden) DIN 18025-2 (heute DIN 18040-2) an ein "barrierefreies" behindertengerechtes Wohnen zu stellen sind, heranzuziehen. Fragt sich dann, was die Mieter denken, sprich erwarten, wenn es "seniorengerecht" heißt, und was dann gegebenenfalls mietvertraglich geschuldet ist. Auch nichts "Schwellenfreies", weil nur "werbliche Aussage"? Auch so kann man Mogelpackungen Vorschub leisten. Und dann – last not least – gibt es beim Betreuten Wohnen noch die schleichende Nutzungsänderung: So meinte der BayVGH in seinem Urteil vom 19.05.2011 (2 B 11/353), daß bauordnungsrechtlich ein als "Altenwohnheim" genehmigtes Betreutes Wohnen dann bauordnungsrechtlich nicht mehr "Wohnheim" ist, wenn die Mieterinnen und Mieter zunehmend ambulante pflegerische Versorgung in Anspruch nehmen: Es mutiere dann zur Mischform von Wohn- und Pflegeheim. Also: nur Rüstige ins Betreute Wohnen und nur solange und bitte auch nur soviel, dass die Anzahl der Pflegebedürftigen im Vergleich zur Zahl der übrigen Mieterinnen und Mieter nicht ins Gewicht fällt! Da tröstet dann aber quasi als Neujahrsgruß dasselbe Gericht, dass – sollte dieses Betreute Wohnen dann auch noch unter das Heimrecht fallen – wenigstens die Heimaufsicht von sich aus ihren Prüfbericht nicht ins Internet setzen darf (BayVGH Beschluß vom 09.01.2012 – 12 CE). In diesem Sinne: Prosit Neujahr!