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Wie kommt das Rezept vom Arzt zur Apotheke?

Das OLG Saarbrücken hat es in einem Urteil vom 25.09.2013 (AZ 1 U 42/13) Ärzten und Apotheken untersagt, Rezepte direkt vom Arzt zu derjenigen Apotheke zu faxen, die der Patient dem Arzt als “zuständige” Apotheke mitgeteilt hatte. Derartige Service-Leistungen wären ausschließlich sog. Rezeptsammelstellen i.S.d § 24 ApoBetrO vorbehalten. Diese bedürfen einer entsprechenden Zulassung und müssen von einem Apotheker betrieben werden.

- Nicola Dissel-Schneider, Rechtsanwalt

Die Möglichkeit von Rezeptsammelstellen wurde eingeführt, um in ländlichen Regionen ohne ortsnahe Apothekenversorgung eine ortsnähere Versorgung zu ermöglichen. Diese Entscheidung des OLG Zweibrücken mag noch bei einer direkten Absprache bzw. Vereinbarung zwischen Patienten, Ärzten und Apotheken sachgerecht erscheinen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei solchen Systemen auf die Entscheidung des Patienten Einfluss genommen wird und es so zu Wettbewerbsverzerrungen oder unzlässigen Empfehlungen von Ärzten und Apotheken kommt.

Das OLG erstreckt die Unzulässigkeit derartiger Absprachen aber auch explizit auf Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim, seiner Vertragsapotheke nach § 12a ApoG und den Ärzten der Bewohner der Einrichtung. Insbesondere bei der Verblisterung von Medikamenten ist es üblich, dass die Ärzte direkt ihre Rezepte den verblisternden Apotheken bzw.dem Blisterzentrum faxen. Derartige Abläufe wertet das Gericht jedoch ebenfalls als unzulässig.

Vielmehr sei es Aufgabe der Pflegeeinrichtung, die Rezepte bei den Ärzten ihrer Bewohner abzuholen und zur Vertragsapotheke zu bringen.

Diese Entscheidung hebelt den Zweck des § 12a ApoG gänzlich aus. Das System der Vertragsapotheke soll gerade die Versorgung von Patienten in Heimen durch die enge und direkte Kooperation zwischen Ärzten, Apotheken und Einrichtung verbessern. Jeder Heimbewohner muss eine Entscheidung für eine Versorgung über die Vertragsapotheke der Einrichtung treffen – oder die Medikamente eigentständig bei anderen Apotheken beziehen. Das direkte Faxen der Rezepte von Bewohnern, die sich für die Vertragsapotheke der Einrichtung entschieden haben, nimmt dabei auf die Entscheidung des Patienten keinerlei weitergehenden Einfluss.

Welchen Sinn macht die Festlegung einer Vertragsapotheke nach § 12a ApoG, wenn die Rezepte nicht zur Apotheke gelangen?

Denn in einem Punkt liegt das Gericht entschieden falsch: Es ist nicht Aufgabe der Einrichtungen, einen Rezept-Hol-und-Bringservice sicherzustellen. Das Vergütungssystem des SGB XI sieht keine Position zur Finanzierung eines derartigen Hol- und Bringservice von Rezepten vor. Erste Anfragen bei den Pflegekassen haben bestätigt, dass diese nicht bereit sind, derartige Serviceleistungen über die SGB XI-Entgelte zu vergüten.

Die Ärzte- und Apothekenkammern haben Anfang 2014 in einem Rundschreiben ihre Mitglieder auf das Urteil des OLG Zweibrücken aufmerksam gemacht mit der Folge, dass in einigen Regionen Ärzte und Apotheken die Einrichtungen und ihre Patienten verstärkt vor das Problem stellen, dass Rezepte nur noch bei den Ärzten zur Abholung bereitgelegt werden. 

Welche Erfahrung haben Sie in diesem Zusammenhang gemacht? Bieten Sie bereits entsprechende Hol- und Bringdienste als Zusatzleistungen / sonstige Leistungen an? Oder schließen Sie wieder einmal eine Lücke des Systems – zum Wohle der Bewohner und zu Lasten Ihres Geldbeutels – und bieten kostenlose Rezept-Hol-und-Bringdienste an?