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Wenn das Impfsystem implodiert

Nicht nur, dass sich die Bundesrepublik Deutschland bei der Impfstoffbestellung verhoben hat, um es noch milde auszudrücken. Nein, viel schlimmer: Die Aufgabe, das knappe Gut „Covid-19- Impfstoff“ an die Frau / den Mann zu bringen, ist den Ländern und Kommunen über den Kopf gewachsen. Als hätte man nicht ein 3/4 Jahr Zeit gehabt, rechtssichere Verfahren zu gestalten und dann umzusetzen. Plötzlich ist Impfstoff da, wenn auch in begrenzten Mengen, und die zuständigen Behörden wundern sich, treffen Hüh- und Hott-Entscheidungen, und tun alles, damit das Impfsystem implodiert. 

Dr. Lutz H. Michel
Foto: Privat Der Autor Dr. Lutz H. Michel ist Rechtsanwalt und Chartered Surveyor in Köln. Kontakt: www.radrmichel.de Schreiben Sie einen Kommentar links oben in das Kommentarfeld!

Mit der Coronaimpfverordnung (CoronaImpfV) hat der Bund ziemlich klare Vorgaben geschaffen. Sie weicht zwar partiell von den STIKO- Empfehlungen ab, aber der Bundesgesundheitsminister war eben schlauer als seine Fachleute. Das Problem liegt aber bei diesem Thema wie – fast durchweg zu beobachten – auf der Vollzugsebene: Da können Behörden nicht lesen oder rechtlich nicht verstehen und dementsprechend nicht rechtskonform handeln.

Siehe z. B. den Eilbeschluss des VG Dresden vom 29.01.2021, AZ 6 L 42 / 21: Da hatte eine 35-jährige, die an einer sehr seltenen Erkrankung, die mit einer ausgeprägten Schwäche der Atemmuskulatur und der Extremitäten einhergeht, leidet, die sich nur mittels eines elektrischen Rollstuhls fortbewegen kann und die verschiedenen Autoimmunerkrankungen aufweist, die mit einer aggressiven immunsuprimierenden Therapie behandelt werden, und bei der eine Infektion mit dem Corona-Virus einem ärztlichen Attest zufolge zu einem schweren Verlauf mit Beatmungsnotwendigkeit führen würde, einen Impfanspruch geltend gemacht. Die zuständige Behörde (in Person des Impfzentrums) meinte, Personen mit derartigen Autoimmunerkrankungen fielen in die Kategorie 3 und nicht in 1.
Und da beginnt das Problem mit dem „Lesenkönnen“: Der Wortlaut von § 1 Abs. 2 CoronaImpfV lautet: „(2) Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff so nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2, 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § 4 und 4. alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1.“ „Sollen“ eröffnet Ermessen. Die Behörde hat sich Gedanken zu machen, ob in der konkreten Situation das Befolgen der Gruppenzuordnung gem. der §§ 2 – 4 CoronaImpfV der Zielsetzung einer gefährdungsabhängigen Priorisierung zu einer Ausnahme bzw. einem Abweichen von der Standardzuordnung und -reihenfolge zwingt: Jura 1. Semester. Man darf gespannt sein, ob der Freistaat Sachsen die Stirn hat, zum OVG Sachsen zu gehen.

Behördlichen Lese- und Rechtskenntnisse lassen zu wünschen übrig
Aber nicht nur im Osten lassen behördliche Lese- und Rechtskenntnisse zu wünschen übrig: Da werden ambulante Wohngemeinschaften in der Begründung der CoronaImpfV (i. d. F. des ReferentenE, von dem aber die finale Verordnung insofern nicht abweicht)  vollstationären Einrichtungen gleichgestellt: „Zu § 2 (Schutzimpfungen mit höchster Priorität) § 2 bestimmt die Personengruppen mit der höchsten Priorität bezüglich des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Hierzu zählen insbesondere Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, Personen, die in stationären Einrichtungen oder ambulanten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer, oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind sowie Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit sehr hohem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind. Ambulant betreute Wohngruppen für ältere, pflegebedürftige Menschen stellen ein der genannten stationären Versorgung vergleichbares Versorgungsumfeld dar.“
Aber auch in Düsseldorf kann man weder lesen noch verstehen: In einem Fall, den der Verfasser selbst bearbeitet, kommt am 21.01.2021 gegen 11.00 h Mutmachendes aus dem NRW-Gesundheitsministerium: „Vielen Dank für Ihre Anfrage zur Impfpriorisierung von ambulant betreuten Wohngemeinschaften! Wohngemeinschaften nach § 24 WTG NRW, in denen pflegebedürftige Menschen in einem Hausstand leben und von ambulanten Pflegediensten betreut werden, sind vollstationären Pflegeeinrichtungen gleichzusetzen. Gemäß § 2 (2) der CoronaImpfV sind diese Einrichtungen in die höchste Priorität einzuordnen und sollten in der ersten Phase der Impfung durch mobile Impfteams geimpft werden. Da aktuell nicht ausreichend Impfstoff zur Versorgung der am höchsten priorisierten Gruppen zur Verfügung steht, wird sich allerdings die Durchführung der Impfung noch verzögern.“ Die Freude für die Betroffenen währte aber nur rund 20 Stunden, denn am 22.01.2021 um halb 8 Uhr hieß es aus dem Laumann-Ministerium „alle Pferde zurück“: „Leider muss ich unsere Aussage diesbezüglich aktuell korrigieren. Es wurde beschlossen, dass Bewohnerinnen und Bewohner der ambulant betreuten Wohngemeinschaften sich einen Termin im Impfzentrum organisieren müssen, wie andere über 80-Jährige. Ich bitte um Entschuldigung für diese Kommunikation. Es ist leider dem Tempo des Prozesses geschuldigt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“ Die daraufhin am 24.01.2021 gestartete „Rückfrage“ unter Verweis auf obige Rechtslage mit der Frage, wer denn beschlossen habe, ist bis heute nicht beantwortet. Was „Tempo des Prozesses“ heißen soll, bleibt im Dunkeln, denn schnell geht nichts mehr. Die Anfrage nach der aktuellen Erlasslage bleibt unbeantwortet. Abtauchen auch insofern, obwohl die Verantwortung klar ist: Gemäß § 6 Abs. 2 CoronaImpfV, bestimmen die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Nähere zur Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen. Dies umfasst insbesondere auch die Organisation der Terminvergabe. Die Länder und der Bund sowie die Länder untereinander stimmen sich hinsichtlich der Organisation der Erbringung der Schutzimpfungen in geeigneter Weise untereinander ab.

Die Landesregierung NRW trägt somit die Verantwortung für den Gesamtprozess der Impfungen, somit auch für die Festlegung, welche Personengruppen zuerst geimpft werden können (auf Basis der Empfehlung der Ständigen Impfkommission und der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums). Die Priorisierungsempfehlung der STIKO zur COVID-19-Impfung vom 08.01.2021 empfiehlt in Bezug auf die Höhe des Risikos bereits in der ersten Stufe eine Impfung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Senioren- und Altenpflegeheimen. In dieser Phase (Frühphase 1a) liegt der Schwerpunkt auf eine aufsuchende Impfung in Einrichtungen des Gesundheitswesens (vordringlich Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser). In der Rechtsfolge der Bundesrechts aus § 2 Nr. 2 der CoronaImpfV, hat das Land NRW bei der Fragestellung der Impfpriorisierung und insbesondere der Impforganisation (mobile Teams), ambulant betreute Wohngruppen im Sinne von § 24 WTG den Bewohnerinnen und Bewohnern von Senioren- und Altenheimen zweifelsfrei gleichzustellen. Eine wie unter dem vom 22.01.2021 dargestellte Priorisierung und Impforganisation bedeutet eine gegenteilige Umsetzung der nationalen Impfstrategie durch das Land NRW und einem Bruch von Bundesrechte. Was schert’s das Land, was schert’s den zuständigen Minister? Wollen wir sehen, was das VG Düsseldorf und / oder das OVG Münster dazu sagt …

Nachsatz: Dass Mitarbeiter*innen ambulanter Dienste trotz exorbitanten Infektionsrisikos flächendeckend auf die Wartebank abgeschoben werden, interessiert sowieso fast niemanden: der nächste Skandal!