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Weitere Konkretisierung der Voraussetzungen für den Erhalt des Wohngruppenzuschlags

Nachdem bereits das LSG Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für den Erhalt des Wohngruppenzuschlags gemäß § 38a SGB XI in seinem Urteil vom 6.6.2019 weiter konkretisiert hat (siehe Blog-Eintrag vom 11.11.2019), äußerte sich nun auch das LSG Bayern am 27.6.2019 zu den Bedingungen für die Gewährung des Wohngruppenzuschlags.

Daria Madejska
- Daria Madejska, Management Consulting, Ebner Stolz

In Übereinstimmung mit dem LSG Nordrhein-Westfalen verlangt dieses ebenfalls, dass die sog. Präsenzkraft gemeinschaftlich durch die Pflegebedürftigen der Wohngemeinschaft beauftragt wird. Die Vereinbarung eines Entgelts sei nach Ansicht des LSG Bayern jedoch nicht notwendig, um von dem Wohngruppenzuschlag zu profitieren. Ferner sei es zulässig, dass die Mitglieder einer Wohngruppe familiär verbunden sind und es sich bei der Präsenzkraft um ein Familienmitglied eines Wohngruppenbewohners handelt. Auch hinsichtlich der Anwesenheitszeiten einer gemeinschaftlich beauftragten Präsenzkraft folgt das LSG Bayern der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen. Danach müsse eine Präsenzkraft zwar nicht durchgehend bei der Wohngruppe anwesend sein, jedoch so oft und so lange, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben bewerkstelligen könne.

Insbesondere für Familien mit mehreren pflegebedürftigen Angehörigen ist die Rechtsprechung des LSG Bayern erfreulich, da – wie vom Gesetzgeber bezweckt – somit eine zeitliche und finanzielle Erleichterung der ambulanten Pflege erreicht wird. Es bleibt daher zu hoffen, dass auch im zugelassenen Revisionsverfahren diese Rechtsprechung vor dem Bundessozialgericht stand hält.