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Urteilsbegründung zur BSG-Entscheidung v. 16. Mai 2013 liegt endlich vor!

Das BSG hat am 02.09.2013 die Entscheidungsgründe zu seinem Urteil vom 16.05.2013, Az: B 3 P 2/12 R, in dem es sich erneut mit der Bemessung der Pflegevergütung stationärer Pflegeeinrichtungen befasst hatte, veröffentlicht. Die Entscheidung bringt Bewegung in das Pflegesatzverfahren, Gewinner dürften die Einrichtungsträger sein. Das Gericht bekräftigt, dass Tariflöhne und ortsübliche Gehälter grundsätzlich immer der wirtschaftlichen Betriebsführung einer Einrichtung entsprechen. Aber bahnbrechend ist: darüber hinaus dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch übertarifliche oder das Ortsübliche übersteigende Gehälter, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen, nicht von vornherein zu einer Kürzung der Pflegesätze führen.

- Kai Tybussek, Rechtsanwalt, Geschäftsführender Partner

Zudem bestätigt das BSG  – wie in dem bereits länger vorliegenden Terminsbericht schon angedeutet – den Anspruch der Einrichtungen auf einen Vergütungszuschlag zur Generierung von Gewinnen. Dies kann durch einen umsatzbezogenen Prozentsatz erfolgen oder über die Auslastungsquote gesteuert werden. Letzteres erfordert einen im Vergleich zu anderen Einrichtungen realistischen Ansatz, der zu tatsächlichen Gewinnen führen kann. Die Bemessung des Zuschlags stellt das BSG im Streitfall – wie im Übrigen auch schon in seinem Urteil vom 29.01.2009 (Az. B 3 P 7/08) – in das Ermessen der Schiedsstellen. Einen pauschalen Zuschlag zur Abdeckung unvorhersehbarer Unternehmerrisiken lehnt es hingegen ab.

Welche Erfahrungen haben Sie in den jüngsten Pflegesatzverhandlungen gemacht? Spielen Sie  – wie viele meiner Madanten – auch mit dem Gedanken, dieses Mal auch nicht vor einer Schiedsstellenentscheidung zurückzuschrecken, falls keine auskömmlichen Pflegesätze auf dem Verhandlungswege erreicht werden?

Die Chancen stehen mit der Veröffentlichung der neusten BSG-Entscheidung besser denn je.