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Und zahlen musst du doch!
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12) musste aktuell den Fall entscheiden, in dem das Sozialamt den Sohn auf Unterhaltsleistungen für seinen Vater in Anspruch nahm, obwohl der Vater den Kontakt zu seinem Sohn einseitig abgebrochen hatte.

Wenn Vater oder Mutter pflegebedürftig werden, ambulant versorgt oder in einer vollstationären Einrichtung untergebracht werden, dann kann es passieren, dass die Kinder Post vom Sozialamt bekommen. Reichen nämlich das Einkommen und das Vermögen der Eltern nicht mehr aus, um die Kosten der Versorgung zu decken und wird Sozialhilfe in Anspruch genommen, so greift das Sozialamt auf unterhaltspflichtige Kinder zurück, um sich die Sozialleistungen erstatten zu lassen.
Der Bundesgerichtshof hatte aktuell den Fall zu entscheiden, in dem das Sozialamt den Sohn auf Unterhaltsleistungen für seinen Vater in Anspruch nahm, obwohl der Vater den Kontakt zu seinem Sohn einseitig abgebrochen hatte. Zum Sachverhalt: Der Sohn wurde 1953 als einziges Kind der Eheleute geboren. Die Eltern trennten sich 1971. Der Sohn blieb bei der Mutter und hatte anfangs noch losen Kontakt zu seinem Vater. Der Kontakt brach vollends ab, als der Sohn sein Abitur ablegte. Der Vater war als Friseur selbstständig und bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente von rund 250 Euro. In seinem Testament verfügte der Vater, dass seine Bekannte, zu der er bis zu seinem Tod eine vertrauensvolle Beziehung hatte, seine Erbin ist. Sein Sohn sollte jedoch nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten, denn zu ihm bestehe seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr. Im Februar 2012 verstarb der Vater in einem Altenheim. Seit Februar 2009 bis Januar 2012 hatte er Sozialleistungen erhalten.
Diese Sozialleistungen muss der Sohn nach der Entscheidung des BGH erstatten, denn es bestand ein Anspruch auf Elternunterhalt. Der Anspruch auf Unterhalt ist nicht durch den Kontaktabbruch verwirkt. Jedes Elternteil trifft die Verpflichtung zu Beistand und Rücksichtnahme. Ein Kontaktabbruch verletzt diese Verpflichtung. Dies führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände dazu, dass in dem Verhalten eine schwere Verfehlung gesehen wird, durch die der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche verwirkt.
Solche Umstände sieht der BHG nicht, denn der Vater hat sich in den ersten 18 Lebensjahren um den Sohn gekümmert. Gerade in dieser wichtigen Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, hat der Vater seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Auch die testamentarische Verfügung des Vaters stellt keine Verfehlung dar, denn auch Väter haben ein Recht auf Testierfreiheit, so der BGH.
Welche Erfahrungen habe Sie in Ihren Einrichtungen gemacht. Kommen die Sozialämter auch auf Sie zu, z. B. nach der Endabrechnung, um zu fragen ob noch Vermögen da ist, um die Kosten der Sozialhilfe zu erstatten?
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