Corona
Testverordnung: BMG veröffentlicht Hilfestellung
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine Hilfestellung für die einrichtungsbezogenen Corona-Testkonzepte und die Anträge für die Corona-Schnelltests veröffentlicht.

Seit 15. Oktober gilt die neue Coronavirus-Testverordnung. Um die darin festgehaltenen Corona-Schnelltests beschaffen zu können, müssen Pflegeeinrichtungen einen Antrag beim öffentlichen Gesundheitsdienst stellen und ein einrichtungsbezogenes Testkonzept vorlegen. Die neue Hilfestellung des BMG soll Einrichtung bei der Antragstellung sowie dem Erstellen des Testkonzeptes unterstützen.
Der Einsatz von Schnelltests soll sich zunächst wie angekündigt auf den Gesundheits- und Pflegebereich konzentrieren.
Für den privaten Bereich, etwa um sich “freizutesten” oder gar für Selbsttests, seien sie nicht gedacht, machte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Donnerstag im ARD-“Morgenmagazin” deutlich. Die neue Testverordnung ist seit dem 15. Oktober in Kraft.
Der Test müsse durch medizinisches Personal angewendet werden. “Es geht immer noch darum, tief in die Nase zu kommen. Das kann man nicht alleine bei sich selbst, als Laie schon gar nicht.” Auch Schnelltests in Schulen sind nach Spahns Angaben zunächst nicht vorgesehen. “Wir fangen an vor allem mit dem Gesundheitswesen.” Es gehe darum, zuerst einmal die “Meistgefährdeten”, wie Pflegebedürftige, Patienten und auch Beschäftigte im Gesundheitswesen zu schützen. Dann werde man sehen, ob die Schnelltests in weiteren Lebensbereichen eine zusätzliche Sicherheit geben könnten.
Die neue Corona-Testverordnung regelt Prioritäten bei der Testung und welche Bevölkerungsgruppen unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf einen Test auf Krankenkassenkosten haben. Corona-Tests sollen ab jetzt stärker auf Risikogruppen und das Gesundheitswesen konzentriert werden, weniger auf Reiserückkehrer.
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