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Streit um Kammer-Beitragshöhe

90.000 Mitglieder der Pflegekammer Niedersachsen
erhalten in Kürze den ersten Beitragsbescheid. Weil die
Berichterstattung durch diverse Medien bei den
Kammermitgliedern zu Verunsicherung geführt hatte,
bemüht sich die Pflegekammer jetzt um Klarstellung bei
der Beitragshöhe.

- Kein Kammermitglied muss mehr als 0,4 Prozent seiner Jahreseinkünfte als Beitrag zahlen, erklärt Sandra Mehmecke, Präsidentin der Landespflegekammer.

Mehrere Verbände reagieren einem Bericht zufolge mit
Unverständnis auf die Höhe der geforderten Beiträge der
neu gegründeten Pflegekammer Niedersachsen. Alle
Mitglieder sollen zunächst einen Regelbescheid über den
Höchstbeitrag von 140 Euro für das Jahr 2018 erhalten,
hieß es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion im
niedersächsischen Landtag. Noch im Dezember werden die
Briefe versandt, bestätigte ein Sprecher der
Pflegekammer.

Allerdings sei das nicht der am Ende zu zahlende
Betrag. "Entgegen anderslautenden Behauptungen muss
niemand mehr zahlen als 0,4 Prozent seiner
Jahreseinkünfte2, betonte Kammerpräsidentin Sandra
Mehmecke.

Der 2017 per Gesetz beschlossenen berufsständigen
Selbstverwaltung gehören alle in Niedersachsen tätigen
Fachkräfte der Alten-, Kranken- und Kinderkrankenpflege
an. Der maximal zu zahlende Beitrag liegt pro Jahr bei
280 Euro. Für 2018 wird nach Kammerangaben nur der
halbe Jahresbeitrag erhoben – also 140 Euro. Angesichts
dieses Betrags regte sich nun Unmut. Ein Argument der
Kritiker: Der geforderte Betrag entspreche einem
Bruttolohn von rund 70 000 Euro jährlich.

"Jeder weiß, dass ein Gehalt von 70 000 Euro völlig
unrealistisch ist", zitierte die "Hannoversche
Allgemeine Zeitung" (HAZ, Freitag) Henning Steinhoff,
den Leiter des Landesgeschäftsstelle Niedersachsen des
Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste.

Dem Beitragsschreiben werde eine Bitte um
Selbstauskunft in Form eines Formulars beiliegen,
erklärte ein Sprecher der Pflegekammer. Dort müssten
die Mitglieder ihr Einkommen nennen und im zweiten
Schritt werde dann der tatsächliche Beitrag berechnet.
Nicht jedes Mitglied müsse mit der Vorlage seines
Steuerbescheids seine Einkünfte nachweisen. Die
Selbstauskünfte werden stichprobenartig überprüft