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Stellen von Arzneimitteln in der Pflegeeinrichtung

Stellen von Arzneimitteln in der Pflegeeinrichtung

- Hedwig Seiffert, Fachanwältin für Sozialrecht

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wurde zum 5. Juni 2012 novelliert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Apotheken, sondern auch auf Pflegeeinrichtungen. Der Grund hierfür: Gremäß § 34 Abs. 3 ApBetrO  ist nunmehr für das patientenindividuelle Stellen (und Verblistern) von Medikamenten zwingend ein separater Raum vorzuhalten, der ausschließlich diesem Zweck dient. Gemäß § 4 Abs. 4 ApoBetrO darf sich dieser Raum nicht in der Pflegeeinrichtung befinden, muss aber auch nicht den Räumlichkeiten der Apotheke angeschlossen sein.

Die bisherige ApBetrO enthielt zum patientenindividuellen Stellen und Verblistern nur sehr rudimentäre Regelungen. Es ist davon auszugehen, dass durch die qualitativen Anforderungen eine Verbesserung dieser Art der Versorgung sowohl zu Gunsten der Patienten wie auch der Pflegeeinrichtungen erfolgen wird. Während das Verblistern schon aus technischen Gründen regelmäßig außerhalb der Pflegeeinrichtung erfolgt, verhält es sich beim Stellen von Medikamenten durch die Apotheke anders. Dieses wurde bisher vielfach in den Räumlichkeiten der Pflegeeinrichtungen durchgeführt. Hier werden die Apothekerkammern und insbesondere auch die Apothekenaufsicht in Kürze eine Anpassung fordern. Einzelne Einrichtungen bzw. Apotheken haben jetzt schon die Möglichkeit gefunden, dies als Dienstleistung des Apothekenpersonals zu vereinbaren, so dass nicht mehr die Apotheken selber tätig wird. Ob dies so akzeptiert werden wird, bleibt abzuwarten.

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