Recht

Sozialhilfeträger muss Kosten für Bestattung übernehmen

In einem aktuellen Urteil hat sich das Sozialgericht Gießen mit der Erstattung von Bestattungskosten von Heimbewohnern beschäftigt. Das Heim kann sich danach die Kosten vom Sozialhilfeträger wiederholen, wenn der Bewohner mittellos verstorben ist stehen.

- Wer kommt im Todesfall für die Bestattungskosten auf? Das Gießener Sozialgericht sieht den Sozialhilfeträger in der Pflicht.  Foto: jeanette Dietl/fotolia

In dem Verfahren ging es um ein Pflegeheim, das die Kosten für die Bestattung einer im November 2013 verstorbenen Bewohnerin ausgelegt hat. Das beauftragte Bestattungsunternehmen stellte der Einrichtung hierfür rund 2.900 Euro in Rechnung. Diesen Betrag wollte sich die Einrichtung im Rahmen der Sozialhilfe vom zuständigen Landeswohlfahrtsverband wiederholen. Der Verband weigerte sich jedoch, für die Kosten aufzukommen.

Die Richter des Gießener Sozialgerichts gaben dem klagenden Heim Recht. Die Kosten seien im Zuge der Sozialhilfe zu übernehmen, soweit der Einrichtung – die sich dazu verpflichtet gesehen hat, die Bestattung in Auftrag zu geben – nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sozialgericht Gießen, Aktenzeichen S 18 SO 183/14