Corona

Schnelltests: Wie verläuft die Kostenerstattung?

Die seit rund einem Monat geltende Corona-Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums hat in der Branche für viel Diskussionsbedarf gesorgt. Auch bei der Refinanzierung der Schnelltests gibt es einiges zu beachten. Ein Überblick.

Foto: curacon

Pflegeeinrichtungen, die eigene Testkonzepte vorhalten (müssen), haben neben dem nicht unerheblichen Organisations- und Verwaltungsaufwand zunächst auch die zusätzlichen Kosten zu schultern. "Insofern erfordern es die Grundsätze einer effizienten betriebswirtschaftlichen Führung, diese vorverauslagten Gelder für in Eigenregie durchgeführte Testungen zeitnah zu refinanzieren", schreibt Rechtsanwalt Kai Tybussek in einem Beitrag für die Wochenzeitung  CAREkonkret . Hier greift §7 TestVO, der Regelungen zur Erstattung der vorfinanzierten Kosten trifft. Dabei geht das Gesetz im Grundsatz davon aus, dass entstandene Kosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechen sind.

"Die genannte Norm gilt aber nur teilweise für Einrichtungen/Unternehmen mit eigenem Testkonzept", erläutert der geschäftsführender Partner der Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft in Ratingen. Für diese Einrichtungen gelten abweichend vom oben genannten Grundsatz, dass die Kosten über die erst am 17. Oktober in Kraft getretenen Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes abzurechnen sind. Diese Festlegungen treffen Bestimmungen über Umfang und Geltendmachung sowie weitere Modalitäten eines Erstattungsanspruchs. Demnach besteht ein Anspruch auf Erstattung der in der Zeit vom 15. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 angefallenen außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gegenüber der Pflegeversicherung. Dabei werden die Beschaffungskosten für PoC-Antigentests in tatsächlicher Höhe, jedoch maximal bis zu dem in § 11 TestVO genannten Betrag in Höhe von 7 Euro abgegolten. Durchführungsaufwendungen, insbesondere Personalaufwendungen oder Aufwendungen durch Fremdleistung, sind nach diesen Bestimmungen pauschal in Höhe von 9 Euro brutto je tatsächlich genutztem Test erstattungsfähig.

 "Angesichts dieser Zweigliedrigkeit der Erstattung und zahlreicher gesetzlicher Querverweise muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden, welches Rechtsregime für den Erstattungsberechtigten einschlägig ist", so Tybussek. In Anbetracht dieser unterschiedlichen Erstattungssystematiken sowie der zunächst bis Ende März 2021 befristeten Regelung bleibt auch weiterhin intensiv zu beobachten, wie sich die Verfahrensmodalitäten zur Geltendmachung der den Einrichtungen und Betrieben entstandenen Mehrkosten entwickeln werden.

Redaktionelle Anmerkung: Die bisherige Textfassung wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, als die erst seit dem 17.11.2020 in Kraft getretenen Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes noch nicht galten.

Veranstaltungstipp: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Testverordnung und zur Erstattung der Kosten stehen auch im Mittelpunkt der Altenheim Konferenz PERSPEKTIVEN 2021, die vom 26. bis 27.11.2020 digital stattfindet. Außerdem auf dem Programm: Die pflegepolitischen Pläne der Bundesregierung und wie Sie mit dem neuen Personalbemessungsverfahren umgehen. Sie erhalten Tipps für die nächsten Vergütungsverhandlungen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Situation langfristig in den Griff zu bekommen. Darüber hinaus geht es um hauswirtschaftliche Hygienekompetenz beim Ausbruchsmanagement sowie um Strategien, wie Sie die Digitalisierung in Ihrer Einrichtung voranbringen können. Referenten sind unter anderem Kai Tybussek, Ronald Richter, Anja Möwisch, Prof. Heinz Rothgang, Michael Wipp und viele mehr. Informationen zum Programm und zur Anmeldung finden Sie hier.