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Quarantäne: Sonderregelung für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen in NRW

Während andere Bundesländer die Quarantäne-Pflicht bei einer Corona-Infektion ganz abschaffen, wird sie in Nordrhein-Westfalen lediglich gelockert. Wir Beschäftigte von medizinischen Einrichtungen gilt jedoch eine Sonderregelung.

Foto: nito/AdobeStock In vielen Bundesländern wurden die Corona-Regelungen zur Isolation und Testpflicht geändert.

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen wird die Test- und Quarantäneverordnung, in der die wesentlichen Regelungen hinsichtlich Isolierungs- und Testregelungen festgelegt sind, zum 30. November 2022 anpassen. Das teil das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit. Wer positiv auf eine Coronainfektion getestet wurde, muss grundsätzlich fünf Tage in Isolierung. Die Isolierung endet automatisch nach fünf Tagen. Die bisherige Testpflicht zur Freitestung entfällt.

Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt in den entsprechenden Einrichtungen allerdings ein Tätigkeitverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.
Die neuen Regelungen gelten ab 30. November 2022.

Ab dem 30. November 2022 gilt in NRW:

  • Wer einen positiven Selbsttest hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich mittels einem Schnelltest oder PCR-Test nachtesten zu lassen.
    Diese Kontrolltestung kann in einer offiziellen Teststelle oder bei einem niedergelassenen Arzt oder Ärztin kostenfrei erfolgen.
  • Ist das Ergebnis des Kontrolltests negativ, besteht keine Verpflichtung zur Isolierung. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in eine fünftägige Isolierung zu begeben.
  • Gezählt wird ab Abnahme des Tests. Bei der Berechnung der Absonderungsdauer zählt der erste volle Tag der Absonderung als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet.