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Qualitätsausschuss veröffentlicht Verfahrenshinweise zum Infektionsschutzgesetz
Im Zuge des Infektionsschutzgesetzes und den damit verbundenen Maßnahmen wurde der Qualitätsausschuss Pflege damit beauftragt, praxisbezogene Verfahrenshinweise zu erarbeiten, die die Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung der Maßnahmen unterstützen sollen. Diese wurden nun veröffentlicht.

Voll- und teilstationäre Einrichtungen sind durch den Gesetzgeber dazu verpflichtet, eine oder mehrere Personen mit Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie zu beauftragen. Das schreibt seit dem 16. September 2022 das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor. Dabei geht es um die Einhaltung von Hygieneanforderungen, von Abläufen im Zusammenhang mit dem Impfen gegen das Coronavirus und dem Testen auf SARS-CoV-2 sowie um die Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern vollstationärer
Einrichtungen mit den inzwischen zur Verfügung stehenden antiviralen Arzneimitteln.
Um die Einrichtungen bei der Umsetzung zu unterstützen, hat der Qualitätsausschuss Pflege in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit praxisbezogene Verfahrenshinweise erarbeitet, die jetzt veröffentlicht wurden. Mit der Erstellung eines solchen Handlungsrahmens war der Qualitätsausschuss Pflege durch den Gesetzgeber mit Inkrafttreten des neuen Infektionsschutzgesetzes beauftragt worden.
Die Verfahrenshinweise richten sich an Leitungen voll- und teilstationärer Einrichtungen sowie die nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 35 Absatz 1 Satz 6) seitens der Pflegeeinrichtungen beauftragten Personen. Darin finden sich Hilfestellungen für die Beauftragung verantwortlicher Personen, die Einhaltung von Hygieneanforderungen, die Abläufe zum Impfen und Testen sowie die Maßnahmen bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen oder die Versorgung mit antiviralen Arzneimitteln für Bewohner
in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Die Verfahrenshinweise des Qualitätsausschusses Pflege finden Sie hier.
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