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Beitragszuschlag für „Kinderlose“: Warum der Begriff in die Irre führt
Die Debatte um höhere Pflegeversicherungsbeiträge für Kinderlose verkennt nach Ansicht von Pflegeberater Andreas Heiber einen zentralen Punkt: Beitragsrechtlich gelten auch Eltern als kinderlos, sobald ihre Kinder das 26. Lebensjahr erreicht haben. Damit betrifft der Zuschlag deutlich mehr Versicherte als die öffentliche Diskussion suggeriert.
Von Andreas Heiber
Der Autor hat drei Kinder und ist (fast) Kinderlos, weil das jüngste Kind 20 Jahre alt ist. Denn der in der Pflegeversicherung verwendete Begriff „Kinderlose“ (§ 55, Abs. 3, 1. Satz) besagt nicht, ob ein beitragspflichtiges Mitglied generell keine Kinder hat, sondern definiert nur einen zeitlichen Status:
- Ohne Kinder oder mit Kindern, die älter als 25 Jahre sind, wird ein Beitragszuschlag von 0,6 Beitragspunkten eingeführt.
- Sind die Kinder nicht älter als 25 Jahre, wird der Beitragssatz um einen Abschlag von 0,25 Beitragspunkte ab dem zweiten Kind (bis zum fünften Kinde) reduziert.
Der Betragszuschlag für „Kinderlose“ gilt also auch für alle Eltern, deren Kinder das 26. Lebensjahr erreicht haben.
Die aktuelle Diskussion um Beitragszuschläge für „Kinderlose“ hört sich manchmal so an, als ob es nur um die tatsächlich kinderlosen Versicherten geht, nicht aber um alle Versicherten (bis auf die Gruppe mit jüngeren Kindern). Es geht also auch nicht um die Diskriminierung von Menschen, die ungewollt kinderlos geblieben sind, wie es in manchen Kommentaren kritisiert wird.
Beitragstechnisch sind wir alle kinderlos, wenn unsere Kinder das 26. Lebensjahr erreicht haben. Nur daher machen die Diskussionen um die Beitragserhöhungen Sinn, weil nur so eine relevante Beitragssumme zusammenkommt!
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