Finanzierung

Refinanzierung von Investitionskosten 2024: Tipps für Pflegeheime

Das komplexe Verfahren rund um die Refinanzierung der Investitionskosten in NRW hat eine erfreuliche Wendung genommen. Experte Jan Grabow erläutert im Interview, was Pflegeheime künftig beachten sollten.

Jan Grabow
Foto: Curacon Jan Grabow, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Partner, Leiter Ressort Altenpflege, Curacon GmbH, Ratingen, Saarbrücken

Herr Grabow, zum Thema Ermittlung und Refinanzierung der Investitionskosten in der Pflege in NRW liegt ein weiteres wichtiges Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vor. Ein Erlass des Ministeriums hierzu ist bereits ebenfalls veröffentlicht. Das gibt dem komplexen Verfahren rund um die Durchführungsverordnung des Alten- und Pflegegesetzes (APG DVO) in NRW eine neue, erfreuliche Wendung. Es ist zu klären, ob und in welchem Umfang sich im Einzelfall Auswirkungen ergeben: auf die Refinanzierung, auf die Baukosten, auf die Investitionskosten, aber auch auf die Feststellungs- und Festsetzungsbescheide usw. Die Landschaftsverbände sind angewiesen, das LSG-Urteil und den Erlass in noch offenen Bescheidverfahren entsprechend umzusetzen. Was ist für Pflegeheime im Bereich der Investitionskosten darüber hinaus aktuell zu beachten?
Nach dem LSG-Urteil vom 24.11.2022, das durch den Erlass des MAGS umgesetzt wurde, eröffnet sich für eine große Anzahl von Pflegeheimen in NRW die Möglichkeit, höhere Investitionskosten mit Wirkung für die Zukunft, aber auch für die Vergangenheit zu berechnen. Hier sind die finanziellen Auswirkungen zu bewerten. Es ist rechtlich insbesondere zu klären, ob und wie auch Nachberechnungen realisiert werden können.

Welche Besonderheiten gibt es, die in der Investitionskostenfinanzierung in Nordrhein-Westfalen aktuell zu beachten sind?
Turnusmäßig steht für Einrichtungen, deren Laufzeit der Investitionskostenbescheide zum 31.12.2023 endet, eine Neubeantragung zum 1.1.2024 an.

Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Beantragung nicht fristgerecht zum 1.1.2024 erfolgt?
Es fehlt die Anspruchsgrundlage, so dass gegenüber den Heimbewohnern keine Investitionskosten abgerechnet werden können. Wenn Steigerungen zu erwarten sind, ist auch an die Vier-Wochenfrist nach WBVG zu denken, um ab dem 1.1.2024 höhere Investitionskosten abrechnen zu können. Das heißt, es wird Zeit, sich auf den Weg zu machen!

Am 21. November werden Sie und Ihre Kollegin, die Rechtsanwältin Sibylle Scheer, auf der Altenheim Digital Konferenz zu diesem Thema referieren und Fragen beantworten. Was können die Teilnehmer:innen erwarten?
Wir werden unter anderem  darüber sprechen, ob auch bestandskräftige Urteile angegriffen und rückwirkende Nachberechnungen möglich sind. Ansonsten erläutern wir zunächst die Grundlagen der APG DVO, die Grundbegriffe und die Investitionskostenfinanzierung von Eigentümermodellen sowie von Mietmodellen. Außerdem berichten wir über die LSG-Urteile im Überblick sowie rechtliche Schritte zur Geltendmachung und die Relevanz und Bewertung finanzieller Auswirkungen. Und natürlich geht es um die Investitionskostenbeantragung zum 1.1.2024 – was dabei zu beachten ist, wer beantragen muss, welche Angaben erforderlich sind und: Was dabei rauskommt.

Interview: Susanne El-Nawab

Infos zum Programm & Anmeldung zur Altenheim Digital Konferenz am 21. November von 14-18 Uhr “Update APG DVO in NRW: Wie Sie die Investitionskosten 2024 refinanzieren”

Jan Grabow ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Geschäftsführender Partner, Leiter Ressort Altenpflege, Curacon GmbH, Ratingen, Saarbrücken.