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Pflege-Mindestlöhne könnten ab Juli wieder steigen

Die Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Siebten Pflegearbeitsbedingungenverordnung (7. PflegeArbbV) vorgelegt. Der Text wurde am 15. Januar 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Seitdem läuft die dreiwöchige Anhörungsfrist für Verbände und Tarifparteien.

Foto: Adobe Stock/Stockfotos-MG

Kern des Entwurfs sind weitere Erhöhungen der verbindlichen Mindestentgelte zum 1. Juli 2026 und zum 1. Juli 2027. Für Pflegehilfskräfte ohne mindestens einjährige Ausbildung soll der Mindestlohn ab dem 1. Juli 2026 auf 16,52 Euro pro Stunde steigen. Zum 1. Juli 2027 ist eine weitere Anhebung auf 16,95 Euro vorgesehen.

Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung sollen künftig höhere Mindestentgelte erhalten. Vorgesehen sind 17,80 Euro pro Stunde ab dem 1. Juli 2026 und 18,26 Euro ab dem 1. Juli 2027.

Für Pflegefachkräfte sieht der Entwurf ebenfalls Steigerungen vor. Der Mindestlohn soll hier ab dem 1. Juli 2026 bei 21,03 Euro pro Stunde liegen und zum 1. Juli 2027 auf 21,58 Euro steigen.

Die Verordnung gilt bundesweit für ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegebetriebe sowie für Betreuungsdienste nach dem SGB XI. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende sowie Beschäftigte in Verwaltung, Küche oder Gebäudereinigung, sofern sie nicht zu mindestens 25 Prozent pflegerisch oder betreuend tätig sind.

Neben den Mindestlöhnen regelt der Entwurf weiterhin Zuschläge für Wegezeiten zwischen Patientinnen und Patienten sowie die Vergütung von Bereitschaftsdiensten. Rufbereitschaften bleiben von der Regelung ausdrücklich unberührt. Wird jedoch während einer Rufbereitschaft Arbeit aufgenommen, müssen die dabei anfallenden Arbeitszeiten einschließlich der erforderlichen Wegezeiten mindestens mit dem geltenden Mindestentgelt vergütet werden.

Die Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten und ist bis zum 30. September 2028 befristet. Ob der Entwurf unverändert beschlossen wird, hängt vom Ausgang der laufenden Anhörung ab. Branchenkenner gehen davon aus, dass es in der aktuell vorliegenden Form in Kraft tritt. Der vollständige Verordnungsentwurf ist im Bundesanzeiger unter BAnz AT 15.01.2026 B1 abrufbar.