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Personalforderungen der Heimaufsicht
Personalforderungen der Heimaufsicht

Zunehmend sehen sich Heimträger (wieder) verstärkt Diskussionen mit den Heimaufsichtsbehörden ausgesetzt über die Einhaltung der mit den Pflegekassen verhandelten Personalschlüssel oder über bestimmte Dienstplanbesetzungen. Der Einwand der Heimträger, dass sich die von der Behörde geforderte Dienstplanbesetzung nicht mit den vereinbarten Personalschlüsseln umsetzen lässt, bleibt dabei häufig ohne Wirkung.
Der Grund dafür liegt in § 117 Abs. 6 SGB XI. Hiernach kann die Heimaufsichtsbehörde die Kostenträger "zwingen", losgelöst von der Finanzlage das Personal über die Pflegesätze zu refinanieren, das benötigt wird, um die Forderung der Heimaufsichtsbehörde umzusetzen. Heimträger, die sich hierauf leichtfertig verlassen, sehen sich in der Praxis jedoch damit konfrontiert, dass Kostenträger die Personalforderung der Heimaufsicht anders bewerten und faktisch keine entsprechende zusätzliche Finanzierung gewähren.
Will man dies vermeiden, indem man im Vorfeld bereits versucht, Kostenträger, Heimaufsicht und Heimträger an einen gemeinsamen Verhandlungstisch zu bringen, um einvernehmlich nach Kompromissen zu suchen, die dann auch sicher in der nächsten Pflegesatzrunde finanziert werden, beißt man auch damit auf Granit: Die Kostenträger verweigern sich nach unseren Erfahrungen solchen Verhandlungsrunden.
Der "Dumme" ist und bleibt der Heimträger, der verpflichtet ist, Personalanordnungen der Heimaufsicht sofort umzusetzen und dann mühsam über Pflegesatz-, Schiedsstellen- oder sogar Gerichtsverhandlungen versucht, die Refinanzierung zu erhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Heimaufsicht Widerspruch einzulegen und bei Gericht eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erwirken. Hierzu muss man den Richter davon überzeugen, dass die Personalforderung der Heimaufsicht fachlich nicht gerechtfertigt ist.
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