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Neue Hürde bei Höherstufungen von Bewohnern
Neue Hürde bei Höherstufungen von Bewohnern

Das BSG hat am 07.10.2010 (AZ B 3 P 4/09 R) entschieden, dass ein Heimträger nur dann berechtigt ist, gegenüber der Pflegekasse und dem Bewohner ein Heimentgelt nach einer höheren Pflegestufe zu berechnen, wenn er zuvor den Heimbewoher entsprechend dem in § 87a Abs. 2 SGB XI beschriebenen Modus aufgefordert hat, eine höhere Pflegestufe zu beantragen. Hierzu ist es erforderlich, den Bewohner schriftlich aufzufordern und die Aufforderung zu begründen.
Der § 87a Abs. 2 SGB XI fordert darüber hinaus, auch der zuständigen Pflegekasse und dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Kopie dieses Aufforderungsschreibens zuzusenden.
Die Vorschrift des § 87a Abs. 2 SGB XI geht einher mit § 8 Abs. 3 WBVG. Dieser regelt den Umfang der Begründung und fordert eine Gegenüberstellung der bisherigen Leistung und der neuen Leistung, jeweils in Verbindung mit dem dazugehörigen Entgelt. Gemäß §§ 14, 15 SGB XI bestimmt sich dabei die Leistung nach dem zeitlichen Umfang für die verschiedenen Hilfebereiche, die für die Einstufung des Bewohners maßgeblich sind.
Wie das BSG mit seiner aktuell veröffentlichten Entscheidung klargestellt hat, ist dieses aufwendige Prozedere der Begründung auch dann einzuhalten, wenn der Bewohner von sich aus einen Höherstufungsangtrag gestellt hat, sei es aus Eigeninitiative vor der Heimaufnahme oder auf einen freundlichen mündlichen Anstoß der Heimleitung oder PDL hin.
Wie sind Ihre Erfahrungen hierzu? Haben Sie Ihr hausinternes Verfahren zu Höherstufungen schon an die neue Rechtsprechung angepasst? Wie reagieren Angehörige / Betreuer auf diese neue Informationsflut? Erleichtert ein gut begründeter Höherstufungsantrag, den die Pflegekasse vorab von der Einrichtung zugesandt bekommt, den Erhalt der beantragten Pflegestufe?
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