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NEU: Heimrecht 2.0!
Die zweite Generation der Landesheimgesetze scheint sich anzukündigen: NRW ist in die Vorhand gegangen, Baden-Württemberg hat Leitlinien verabschiedet und in Niedersachsen scheint sich auch Neues zusammenzubrauen.

Ursache: Das "Noch mehr ambulant vor stationär", das "Noch mehr Wohnen" und das "Noch mehr leben und gepflegt werden im Quartier" bedarf schärferer landespflegegesetzlicher und auch ordnungsrechtlicher Konturierung. Im Fokus stehen die neuen Wohnformen, insbesondere die ambulanten Wohngemeinschaften, die in den geltenden Heimgesetzen, wenn überhaupt, dann doch überwiegend unspezifisch geregelt sind. Vor allem in Niedersachsen, aber nicht nur in Niedersachsen, gibt es viel zu viel praxisfremdes und daher deplaziertes schwarz – weiß ohne angemessene Abstufungen der heimrechtlichen Anforderungen und Befugnisse orientiert an der konkreten Schutzbedürfnissen (Stichwort: "strukturelle Abhängigkeit"). Wenn jetzt Novellierungen anstehen, dann aber bitte praxisorientiert und investitionsfreundlich! Dringende Petita in Bezug auf Wohngemeinschaften sind: Klare Definitionen der Angebotsformen, eindeutige Regelung, dass eine Initiierung von Wohngemeinschaften in der Gründungsphase durch einen ambulanten Dienstleister nicht zwingend und automatisch zum Heimcharakter der Wohngemeinschaft führt, klare Abgrenzung zwischen der Selbstverantwortung und Trägerverantwortung, klare Definition, wann Selbstverantwortung gegeben ist und wann nicht mehr, keine redundanten Regelungen aufgrund "Doppeldefinitionen", Abstellen auf die rechtliche Koppelung als Indiz für Trägerverantwortung und keine "Vermutungen" für irgendwelche tatsächliche Abhängigkeiten, keine gesonderte einrichtungsrechtliche Qualitätskontrolle neben der Qualitätssicherung der Betreuungsdienste selbst. Und für das Betreute Wohnen: Privates Wohnen mit allgemeinen Unterstützungsleistungen ist privates Wohnen und kein "Einrichtungswohnen" wie im Pflegeheim und muss es auch bleiben! Es ist aber nicht nur die ordnungsrechtliche Seite der Medaille, die es zu betrachten gilt: Wenn man kleinteilige, quartiersnahe Angebote, insbesondere in der Form von Wohngemeinschaften, will, dann ist es nicht akzeptabel, wenn Sozialhilfeträger bei Betreuungspauschalen, wenn es um Vereinbarungen nach § 75 SGB XII geht, blockieren. Hier bedarf es dringend eines Systemwechsels. Und: Wenn ambulante Wohngemeinschaften zukünftig stationäre Einrichtungen substituieren sollen, so ist die Investkostenförderung in diesem Punkt dringend anzupassen. Und noch eins – last not least: Auch die Regelung des durch das PNG eingeführten § 38 a Abs. 1 SGB XI ist in Bezug auf die Wohngruppenzuschläge auf die Angebotsform der trägerverantworteten Wohngemeinschaft zu erstrecken. Kurzum: Wer "A" sagt, muss auch "B" sagen – die aktuellen Überlegungen zum "Landesheimrecht 2.0" bieten die Chance, den Worten Taten folgen zu lassen, nämlich das umzusetzen, was bislang nur politisch postuliert wurde.
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