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Nachtzuschlag auf Basis des Mindestlohns berechnen
Nachtzuschläge, die laut Tarifvertrag als Anteil des
Stundenlohnes berechnet werden, müssen den gesetzlichen
Mindestlohn als Berechnungsgrundlage nehmen. Das hat
ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts ergeben.

Sieht ein Tarifvertrag außerdem einen eigenen
Urlaubsgeldanspruch vor, ist das Urlaubsgeld extra zu
zahlen und darf nicht in den Mindestlohn einfließen,
heißt es weiter in dem Urteil. (AZ: 10 AZR 171/16)
Im konkreten Fall zog eine Montagekraft eines
sächsischen Metallunternehmens vor Gericht. Bis Ende
2014 verdiente sie dort sieben Euro die Stunde. Ab
Januar 2015 galt für sie der gesetzliche Mindestlohn
von damals 8,50 Euro. Der Arbeitgeber erhöhte aber
nicht den Stundenlohn um 150 Euro, sondern rechnete nun
das Urlaubsgeld mit ein.
Für Nachtarbeit zahlte er zwar entsprechend dem
Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer
der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie einen
Zuschlag von 25 Prozent. Doch diesen berechnete der
Arbeitgeber weiterhin nach dem früheren
Bruttostundenlohn von sieben Euro. Die Beschäftigte
meinte dagegen, dass der Mindestlohn von (damals) 8,50
Euro (heute 8,84 Euro) als Berechnungsgrundlage dienen
müsse.
Das BAG urteilte, dass der Nachtarbeitszuschlag nach
dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen sei. Auch das
tarifliche Urlaubsgeld dürfe nicht auf den Mindestlohn
angerechnet werden. Denn laut Tarifvertrag bestehe
hierfür ein eigenständiger Anspruch, erklärte das BAG.
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