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Mögliche Umsatzsteuerfreiheit von Kooperationsleistungen im Rahmen des Pflegeberufegesetzes

Nach dem Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zum Juli 2017 haben sich nunmehr auch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und das Landesamt für Steuern in Sachsen umsatzsteuerrechtlich mit den darin vorgesehenen Ausgleichszuweisungen beschäftigt und festgestellt, dass die Weiterleitung von Ausgleichszahlungen an Kooperationspartner umsatzsteuerfrei sein kann.

Daria Madejska
- Daria Madejska, Management Consulting, Ebner Stolz

Wie betroffenen Einrichtungen bekannt sein dürfte, wirken Pflegeschulen, Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen bei der Ausbildung von zukünftigen Pflegefachkräften auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen. Dabei werden die Kosten der Pflegeausbildung durch einen Ausgleichsfonds finanziert, der in der Regel die Ausgleichszuweisungen an die Pflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung auszahlt. Letztere müssen nach § 34 Abs. 2 PflBG die in den Ausgleichszuweisungen der Fonds enthaltenen Kosten der übrigen Kooperationspartner auf Grundlage der Kooperationsverträge an diese weiterleiten.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Ausgleichszahlungen gilt nach der Einschätzung des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und des Landesamtes für Steuern in Sachsen nunmehr Folgendes:

"Die von den Kooperationspartnern an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erbrachten Kooperationsleistungen nach dem Pflegeberufegesetz, die aus den finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert werden, können unter den näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein." (FM Mecklenburg-Vorpommern, Erl. v. 7.8.2019 – S 7100 – 00000 – 2019/003, S 7179 – 00000 – 2018/001 und LSF Sachsen v. 14.03.2019 – 213-S 7179/1/9-2019/10691).

Ob auch in anderen Bundesländern diese Vorgaben gelten werden, ist nicht bekannt. Gleichwohl sollten sich betroffene Träger der praktischen Ausbildung mit diesen Erlassen an ihr zuständiges Finanzamt wenden, um eine bundesweit einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung der Ausgleichszuweisungen zu erreichen.