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Krankmeldungen: Drei häufige Irrtümer von Arbeitgebern

Krankmeldungen direkt nach Konfliktgesprächen oder zur Kündigung gehören laut Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Sausen zum Alltag in Pflegeeinrichtungen. Im Gespräch erklärt er, welche juristischen Hebel Arbeitgeber haben und welche Fehlannahmen verbreitet sind.

Wenn ein begründeter Zweifel an der AU bestehen, ist ihr Beweiswert erschüttert. Foto: Adobe Stock/ nmann77

Krankmeldung am Tag nach dem Konfliktgespräch, AU exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist: „Es gibt keinen Tag ohne eine Anfrage aus einer Pflegeeinrichtung zu genau dieser Konstellation“, sagt Sausen im Interview mit der Wochenzeitung für die Pflegebranche care konkret. Viele Leitungskräfte glaubten, sie müssten den Gegenbeweis erbringen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Das sei die zentrale Fehlannahme. Tatsächlich sei die AU-Bescheinigung zunächst das Beweismittel des Arbeitnehmers. Bei begründeten Zweifeln sei deren Beweiswert erschüttert. Dann müsse der Mitarbeitende auf andere Weise belegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.

Wann der Beweiswert erschüttert ist

Sausen verweist auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom September 2021. Demnach reiche bereits ein Gleichlauf von Kündigungsfrist und Krankmeldungsphase aus, um den Beweiswert der AU zu erschüttern. Auch Krankmeldungen nach abgelehnten Freiwünschen oder Häufungen vor Brückentagen zählten inzwischen zu den anerkannten Fallgruppen. Belastbar werde es, wenn ein Muster erkennbar sei, das anders nicht zu erklären sei. Eine Pflicht, den Mitarbeitenden anzuhören oder zum Betriebsarzt zu schicken, bestehe nicht. Arbeitgeber könnten die Entgeltfortzahlung rein rechtlich auch ohne Vorankündigung einstellen, so der Rechtsanwalt.

Sechs-Wochen-Regel wird oft falsch angewendet

Wegen derselben Erkrankung gebe es nur einmal sechs Wochen Entgeltfortzahlung, ob am Stück oder gestückelt. Wer vier Wochen krank sei, drei Wochen arbeite und dann mit derselben Diagnose erneut ausfalle, habe noch zwei Wochen Anspruch, nicht erneut sechs. Ausnahmen gälten nur, wenn zwischen Ende der ersten und Beginn der neuen AU mindestens sechs Monate oder zwischen Beginn beider Phasen mindestens zwölf Monate lägen. „In der Praxis wird trotzdem oft weitergezahlt, weil die Ärzte ‚Erstbescheinigung‘ eintragen und die Personalabteilung das ungeprüft übernimmt“, kritisiert Sausen. Das koste jede Einrichtung jedes Jahr tausende Euro.

Außerordentliche Kündigung bei Fake-Attesten

AU-Bescheinigungen, die gegen die AU-Richtlinie verstießen, seien für Mitarbeitende wertlos, betont Sausen. Wer auf Online-Atteste ohne ernsthaften Arztkontakt zurückgreife, riskiere viel. „Wenn eine Mitarbeiterin sich zum Spätdienst krankmeldet und um 22 Uhr im Livestream einer Diskothek auftaucht, geht es nicht mehr nur um die Entgeltfortzahlung“, sagt der Rechtsanwalt. Solche Fälle rechtfertigten regelmäßig eine außerordentliche Kündigung.

Das vollständige Interview finden Sie in care konkret, Ausgabe 25, auf Seite 7.

Exklusiver Insider-Talk

Im Webinar am 10. Juni konnten die Mitglieder der New Care – New Leadership Community von Altenheim ihre Fragen zum Fehlzeitenmanagement direkt an Peter Sausen richten. Die NCNL-Community bietet Führungskräften aus der Altenhilfe regelmäßig solche Webinare sowie Präsenz-Events, Coachings und Exkursionen zum trägerübergreifenden Austausch.