Recht

Kostenloses patientenindividuelles Verblistern ist nicht strafbar

Wie es ums kostenlose Verblistern steht und ob es im
Sinne des neuen Antikorruptionsgesetzes strafbar ist,
dazu gab es bisher unterschiedliche juristische
Auffassungen. Jetzt hat sich das Bundesministerium für
Justiz und Verbraucherschutz eingeschaltet und bietet
eine Auslegungshilfe, die für Klarheit sorgt.

- Ob eine eine kostenlose Verblisterung möglich ist oder nicht, ist seit 20 Jahren ein Dauerbrenner. Welche Folgen hat das Antikorruptionsgesetz auf diese Thematik? Foto: AdobeStock/WavebreakMediaMicro

Der Donnerschlag im Rechtsrat in der Zeitschrift
Altenheim, Ausgabe 1/2017, hätte nicht lauter sein
können: "Kostenloses patientenindividuelles Verblistern
ist strafbar" konnten die betroffenen stationären
Pflegeeinrichtungen dort lesen unter Verweis auf ein
von der Leipziger Anwaltskanzlei Boemke & Partner
erstellten Gutachten, das die Rechtsanwälte Prof. Dr.
Hendrik Schneider und Claudia Reich erläuterten. Fazit:
"Bei kostenlosem Verblistern drohen Geld- und
Freiheitsstrafen."

Das kostenlose Verblistern, so wurde ausgeführt, habe
Vorteile für den Apotheker, vor allem aber einen
Drittvorteil für das betroffene Pflegeheim. Dabei sei
der Heimvertrag ein Türöffner, denn er sichere den
Apothekern die Versorgung der Heimbewohner mit
Medikamenten. Die Vereinbarung zwischen dem Pflegeheim
und der betroffenen Apotheker sei eine
"Unrechtsvereinbarung" mit der Konsequenz, dass Geld
und Freiheitsstrafen für den Apotheker und den
Einrichtungsleiter der Pflegeeinrichtung drohen. Als
Konsequenz forderten die Autoren, dass Apotheker und
Heim gut beraten seien, sich über den Preis für das
patientenindividuelle Verblistern zu verständigen.
Dieser sollte angemessen sein, also bei 6,10 Euro pro
Wochenblister pro Bewohner liegen. Nur so könne den
strafrechtlichen Risiken entgegengewirkt werden.
Rechtsanwalt Ronald Richter berichtet nun in der
September-Ausgabe der Zeitschrift Altenheim über die
neue Auslegungshilfe des Bundesministeriums für Justiz
und Verbraucherschutz.

"Es gehört zum Allgemeinwissen, dass Juristinnen und
Juristen bei einem gleichen Sachverhalt zu
unterschiedlichen Auffassungen kommen können", so
Richter. "So ist die Veröffentlichung der Leipziger
Rechtsanwälte nicht zu beanstanden. Wiesen sie doch
nochmals auf ein Problem hin, dass in der Branche seit
fast 20 Jahren schwelt. Ist eine kostenlose
Verblisterung möglich oder nicht? Nachdem auch einzelne
Landessatzungen der Apothekenkammer dies ihren
Mitgliedern (also den Apothekern und damit natürlich
nicht den Verantwortlichen in den Pflegeheimen)
verboten hatten, muss auf eine strafrechtliche
Gefährdung hingewiesen werden, wenn sie dann
tatsächlich besteht."

Prüfen: Ist das Handeln im strafrechtlichen
Sinne falsch?

Es bleiben also die beiden durch das
Antikorruptionsgesetz im Juni 2016 eingefügten §§ 299a
und 299b StGB zu prüfen. Was Sie hierzu wissen müssen
und welchen Rat Rechtsanwalt Ronald Richter hat, lesen
Sie in der aktuellen Ausgabe von Altenheim.