Recht
Keine Sozialversicherungsabgaben für Ehrenamtliche
Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung
grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine
angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt
wird und neben Repräsentationspflichten auch
Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die
unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.

Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in
einem Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16
R).
Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft. Sie
beschäftigt einen hauptamtlichen Geschäftsführer und
einen ehrenamtlichen Kreishandwerksmeister. Im Nachgang
zu einer Betriebsprüfung nahm die beklagte Deutsche
Rentenversicherung Bund (DRV Bund) an, dass der
Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und
forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von rund 2600 Euro
nach.
Das Bundessozialgericht hat der Kreishandwerkerschaft
in letzter Instanz Recht gegeben. Ehrenämter zeichneten
sich durch die Verfolgung eines ideellen,
gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit
grundlegend von beitragspflichtigen,
erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen.
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