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Kein E-Bike auf Krankenkassenkosten
Ein E-Bike ist nicht zum Ausgleich einer Behinderung erforderlich, so entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 25.11.2014, Az.: L 4 KR 454/11.

Der Versicherte ist aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehindert. Bei ihm liegen die Voraussetzungen der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) sowie "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) vor. Sein Orthopäde stellte ihm eine Bescheinigung aus, wonach er ein Fahrrad mit Elektrounterstützung benötige. Die legt er der Krankenkasse mit einem Angebot über ein E-Bike vor. Wie nicht anders zu erwarten lehnt die Kasse ab, ein Fahrrad mit Elektrounterstützung kein Hilfsmittel, sondern ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, die nicht von der Kasse finanziert werden müssen.
Die Kasse hat in allen Instanzen gewonnen. Das Sozialgericht gab ihr Recht, weil ein Fahrrad mit Elektrounterstützung auch von Gesunden benutzt wird und nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung diene.
Das Landessozialgericht sieht es genauso, denn ein E-Bike ist nicht zum Behindertenausgleich erforderlich. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse den Behinderten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit nur mit den Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig seien, um die Alltagsgeschäfte zu erledigen, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich, den die Krankenkasse schulde. Überdies sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt; hier genüge es, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne.
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