Recht
Kasse muss für Behandlungspflege in Pflege-WG aufkommen
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflege-Wohngemeinschaft auch einfache Behandlungsmaßnahmen als häusliche Krankenpflege bezahlen. Die Krankenkassen dürfen nicht pauschal davon ausgehen, dass die Pflege-WG wie eine stationäre Einrichtung anzusehen ist.

Das entschied am Freitag, 26. März, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Grundsatzurteil. Das gelte auch dann, wenn WG-Bewohner ambulante Leistungen von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. (AZ: B 3 KR 14/19 R)
Im Streitfall ging es um eine demenzkranke, mittlerweile verstorbene Frau, die mit elf weiteren dementen Menschen in einer Pflege-WG lebte. Die Pflegekasse der AOK Bayern gewährte bis zu einem gedeckelten Betrag häusliche Pflegehilfe. Darüber hinausgehende Kosten mussten die Bewohner:innen selbst bezahlen. Die Klägerin hatte einen Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst. Die Übernahme einfachster Behandlungspflege war darin nicht vorgesehen. Die Klägerin war aber dreimal täglich auf Hilfe bei der Medikamenteneinnahme angewiesen.
Die AOK Bayern lehnte die Finanzierung ab. Die Pflege-WG sei wie eine stationäre Einrichtung anzusehen. Die Bewohner würden rund um die Uhr betreut. Das Personal könne daher unentgeltlich die einfachste Behandlungspflege, hier die Medikamentengabe, sicherstellen.
Das BSG urteilte, dass die Krankenkasse die Medikamentengabe bezahlen muss. Eine Pflege-WG sei keine stationäre Einrichtung, in der das Personal einfachste Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege unentgeltlich vornehmen muss.
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