Recht

Kanzlei erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Einrichtungsimpfpflicht

Ab 16. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für alle Beschäftigen im Gesundheitswesen. Die Kanzlei Mingers aus Köln wird dagegen Verfassungsbeschwerde einreichen. Der Vorwurf: schwerwiegende Eingriffe in verschiedene Grundrechte.

Bundesverfassungsgericht_AdobeStock
Foto: AdobesStock Rechtsanwalt Mingers begründet die Verfassungsbeschwerde mit dem Argument: Der Zwang zur Impfung sei nicht verhältnismäßig, um die damit verbundenen Ziele zu erreichen.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt für alle Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheitswesens, also in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen oder im Rettungsdienst. Nach §20a des Infektionsschutzgesetzes müssen diese bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis bei ihrem Arbeitgeber vorlegen. Ansonsten kann ihnen vom Gesundheitsamt die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder ein Betreten der Einrichtung verboten werden.

Rechtsanwalt Markus Mingers, Inhaber der Kanzlei Mingers. aus Köln, sieht in der gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen die Verfassung: „Die Impfpflicht stellt einen Eingriff in verschiedene Grundrechte dar, vorangestellt in das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“ Eine Impfung tangiere immer – ungeachtet ihrer Wirkung und Notwendigkeit – das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Impfung sei schon aufgrund des Einstichs und der möglichen körperlichen Reaktion auf den Impfstoff ein nicht verfassungskonformer Eingriff. Allerdings stehe jedem individuellen Recht die Schutzpflicht des Staates zum Erhalt der Volksgesundheit gegenüber. Doch für den Spezialisten im Verbraucherrecht Markus Mingers ist hier die Sachlage ziemlich eindeutig: „Der Zwang zur Impfung ist nicht verhältnismäßig, um die damit verbundenen Ziele zu erreichen.“ Denn, so führt er seine Argumentation aus:

  • Beim medizinischen Personal liegt die Impfquote mit 90,2 Prozent (laut Zahlen des RKI) deutlich über dem Bundesdurchschnitt, bei Ärzten mit 94 Prozent sogar noch höher. Es sei, so Mingers, wahrscheinlich, dass sich durch eine Impfpflicht die Zahl der Geimpften nicht erhöht, sondern vielmehr Betroffene ihren Beruf niederlegen. 
  • Eine Impfung schützt erwiesenermaßen nicht vor der Ansteckung mit dem Corona-Virus, also auch nicht vor der Übertragung der Viren auf andere Personen, die – so die Begründung des Gesetzes – durch die Impfung des Personals im Gesundheitswesen besonders geschützt werden sollen. 
  • Die widersprüchlichen Zahlen über die Höhe der Infektionen, die allgemeine Impfquote sowie die Belastung des Gesundheitswesens durch Corona-Infektionen lassen an den Zahlen über die Impfquote und die Wirksamkeit einer Impfpflicht zweifeln. 
  • Bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Impfpflicht zeigt sich, dass auch ein wesentlich milderes Mittel, beispielsweise in Form täglicher Tests, zur Erreichung der Ziele führen könnte. 

„Unabhängig wie man selbst zur Impfung und deren Wirkung steht, muss gerade bei einer Impfpflicht die Verhältnismäßigkeit gewahrt und diese gegebenenfalls durch das Bundesverfassungsgericht geprüft werden“, so Mingers. Bei den Entscheidungen zur Impfpflicht bei Masern habe das Bundesverfassungsgericht sehr hohe Maßstäbe angesetzt, die jetzt auch bei der aktuellen Entscheidung berücksichtigt werden müssten.

Um die Verfassungsbeschwerde zu unterstützen, könne sich jeder Beschäftigte in der Gesundheits- und Pflegebranche beteiligen (per Email an office@mingers.law bis zum 28. Februar), so die Kanzlei.