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IV-Kostenrefinanzierung in NRW: Entwurf ist wieder überarbeitet worden!
Investitionskosten – NRW vor tiefgreifenden Änderungen
NRW stellt die rechtlichen Rahmen-bedingungen für die Pflegeinfrastruktur auf neue Füße. Im laufenden Gesetz-gebungsverfahren werden das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und das Landespflegegesetz nebst den jeweiligen Verordnungen weiterentwickelt. Dabei sind die grundlegenden Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2011 zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten sowie die in 2012 erfolgten (die BSG-Rechtsprechung abmildernden) Änderungen des § 82 SGB XI in das Landesrecht NRW umzusetzen. Der zunächst im Februar 2013 veröffentlichte Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Regelung der Fragen der Refinanzierung der baulichen Investitionsmaßnahmen für den Bereich der ambulanten, voll- und teilstationären Pflege wurde vor einiger Zeit wieder zurückgezogen und zwischenzeitlich mehrfach grundlegend überarbeitet. Eine “Expertengruppe” hatte zunächst bis Ende November 2013 einen Entwurf zur Neufassung der Regelung zur geson-derten Berechnung von Investitionsaufwendungen stationärer Pflegeein-richtungen in der vorgesehen Durchführungsverordnung (DVO) zum APG erarbeitet. Den neuen Entwurfstand hat die Landesregierung jetzt aktuell am 2. September 2014 dem Landtag zur Herbeiführung des Benehmens weiter-geleitet. Eine Verabschiedung ist in den Lesungen am 1./2. Oktober 2014 geplant. Nachfolgend stelle ich die wesentlichen beabsichtigten Neuregelungen in NRW im Überblick dar.

Angemessenheitsgrenze
DieAngemessenheitsgrenze für Pflegeheime erhöht sich aufgrund einer Anhebung dermax. anerkennungsfähigen Nettogrundfläche pro Pflegeplatz von 50 auf 53 m² undder Erhöhung des anerkennungsfähigen Gesamtbetrags von 1.870 auf 1.887 € pro m²Grundfläche auf 100.011 € pro Pflegeplatz. Gerade für Einrichtungen mit großenNetto-grundflächen wird sich diese Änderung positiv auswirken.
DieÜberschreitung der Angemessenheitsgrenzen bei Folgeinvestitionen ist nunmehrgrundsätzlich anzuerkennen, wenn diese betriebsnotwendig sind. Nach derVorgängerregelung wäre dies nur bei Maßnahmen aufgrund zwingender gesetzlicherVorgaben möglich gewesen. Der neue Verordnungsentwurf verweist zur Entscheidungüber die An-erkennungsfähigkeit von Aufwendungen für nicht zwingenderforderliche bauliche Maßnahmen auf das APG, die gegenwärtig noch nicht inüberarbeiteter Fassung vorliegt. Das APG selbst muss nochmals überarbeitetwerden, da es am Vorgängerentwurf verfassungsrechtliche Bedenken desparlamentarischen Dienstes des Landtags gab (Verletzung desWesentlichkeitsprinzips)
Instandhaltung
Beider Instandhaltungspauschale soll nach der Änderung von § 82 Abs. 3 SGB XI zwarweiterhin eine Art von (unechter) Pauschalregelung gelten, die jedoch mitVerwendungsbeschränkungen verbunden wird.
Derjährlich berücksichtigungsfähige Betrag für Instandhaltungsmaßnahmen wirdspürbar von 15,90 € auf 18,77 € je m² Nettogrundfläche erhöht.
Abschreibungen Gebäude
DieAbschreibungsdauer für Neubauten bleibt bei 50 Jahren.
Fürden Neubau von Tageskliniken und für Modernisierungsmaßnahnen einschließlichErsatzneubauten beträgt die Abschreibungszeit demgegenüber 25 Jahre, wobei dieRegelung allerdings auf die tatsächlichen Modernisierungskosten beschränktwerden soll.
Anschaffung und Erhaltsonstiger Anlagegüter
Fürdie jahresübergreifende Verwendung können diese Mittel bis zum Vierfachen(vorher bis zum Dreifachen) des anerkennungsfähigen Jahreswertes angespartwerden. Dadurch werden die Handlungsspielräume der Einrichtungen verbessert.
Hiergewinnt zukünftig die Identifikation der zu den sonstigen Anlagegüterngehörenden sog. Betriebsvorrichtungen (u. a. Lastenaufzüge, Wärmeversorgungs-anlagen,Lufttechnische Anlagen, Starkstromanlagen, Fernmelde- undinformationstechnische Anlagen) an Bedeutung.
Platzpooling
Sofernwegen der Umsetzung der Einzelzimmerquote ein Abbau von Pflegeplätzen droht,der nicht durch Baumaßnahmen innerhalb der Einrichtung oder durch dieErrichtung eines Ersatzneubau auszugleichen ist, können Einrichtungsträger diewegfallenden Plätze aus mehreren Einrichtungen in einem Neubau zusammenfassen.
Auchhier gilt ein Abschreibungszeitraum von 25 Jahren. Aus dieser Neufassungergeben sich für Träger mehrerer Einrichtungen, die noch nicht dieEinzelzimmerquote erfüllen neue Handlungsoptionen.
Zinsen
DieHöhe der Zinsen für den Einsatz von Eigenkapital, das zur Herstellung undAnschaffung abschreibungsfähiger Anlage-güter eingesetzt wird, soll sich an derVerzinsung festverzinslicher Wertpapiere nach Bundesbankstatistik mit einerfristenkongruenten Laufzeit orientieren. Die "Umwandlung" von bisherigemEigenkapital auf Fremdkapital soll ausdrücklich nicht möglich sein.
FürDarlehen sind die nachgewiesenen Zinszahlungen anerkennungsfähig, wenn für dieDarlehen eine marktübliche Laufzeit und ein marktüblicher Zinssatz vereinbartsind.
Hierwurde neu geregelt, dass für zweck-gerichtete Zuwendungen von Stiftungen oderDritten eine Eigenkapitalverzinsung selbst dann nicht anzuerkennen ist, wennsie im Rahmen anderer Regelungen als Eigenkapital angerechnet werden kann.
Essind die tatsächlich gezahlten bzw. vertraglich geschuldeten Pachtzinsen anerkennungsfähig,soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für vergleichbareGrundstücke liegen.
Auslastung
Beider Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Bewohner kannbei vollstationären Pflegeeinrichtungen nach dem Entwurf nicht wie bisher einedurchschnittliche Auslastung von 95 % zugrunde gelegt werden. DerAuslastungsgrad soll umgestellt werden auf die nachgewiesene Vorjahresbelegung (Durchschnittvon drei Jahren).
Hierbeisoll mindestens eine durchschnittliche Belegung von 90 vom Hundert derBerechnung zugrunde liegen.
Liegtder Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragsstellung weniger als 5 volleKalenderjahre zurück, ist eine durchschnittliche Belegung von mindestens 80 vomHundert der Berechnung zugrunde zu legen.
Miete
Aufwendungenfür die Miete oder Pacht langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind alsbetriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das für sie zu zahlende Jahresentgelt die Summenicht übersteigt, die für entsprechende Einrichtungen im Eigentum der Trägerinoder des Trägers jährlich anerkennungsfähig wäre (Vergleichs-betrag).
DieTrägerin oder der Träger kann entscheiden, ob die Vergleichsberechnung fiktivoder konkret anhand der tatsächlichen vom Vermieter einrichtungsbezogenerbrachten Aufwendungen erfolgen soll.
DieEntscheidung ist bei der AntragsteIlung zur erstmaligen Festsetzung nachInkraft-treten dieser Verordnung zu treffen und kann nur einmalig im Rahmen derbeiden nachfolgenden Festsetzungsverfahren ver-ändert werden.
Inder fiktiven Vergleichsberechnung wird die Nutzungsdauer des Gebäudes grundsätzlich mit 50 Jahren berücksichtigt.
Nimmtder Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung vor beziehungsweise hater sie in der Vergangenheit vorgenommen, so erhöht sich der fiktiveVergleichsbetrag für die Dauer von 25 Jahren ab dem auf die Modernisierungfolgenden Jahr um einen jährlichen Betrag in Höhe von 4 % der tatsächlichnachgewiesenen und erforderlichen Aufwendungen für die Modernisierung, die alsGesamtbetrag festgestellt werden.
Bestandsschutz
Übersteigendie nach den bestehenden Verträgen geschuldeten Beträge die Obergrenzen derfiktiven Vergleichsberechnung, so gilt die Anerkennung längstens bis zum 31.12.2019in der für die Miete vor dem 01.02.2014 anerkannten Höhe.
Nachdiesem Zeitraum ist die vertraglich geschuldete Miete beziehungsweise Pacht nuranzuerkennen, soweit sie den nach der fiktiven Vergleichsberechnung zuermittelnden Vergleichsbetrag nicht um mehr als zehn Prozent überschreitet.
Entscheidetsich die Trägerin oder der Träger dafür, die Angemessenheit der tatsächlichgezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete anhand einer konkretenVergleichsberechnung ermitteln zu lassen, so hat er im Rahmen derentsprechenden Verfahren sämtliche Angaben über die dem Vermieter tatsächlichentstandenen Aufwendungen vorzulegen und auf Verlangen nachzuweisen, die auchfür eine Einrichtung im Eigentum des Trägers vorzulegen sind. DieVergleichsberechnung erfolgt dann durch eine entsprechende Anwendung sämtlicherfür eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
Das Berechnungsmodell zur Berechnung einerMietobergrenze wird auch in Bezug auf die Annahmen zur Finanzierung derInvestitionskosten grundlegend überarbeitet. Der maximale Fremdkapital-anteilsoll auf 80% abgesenkt werden (bisher 100%). Der anzusetzendeEigenkapitalanteil von 20% unterliegt der geringeren Verzinsung. Die imBerechnungsmodell einbezogenen Zinssätze für Fremdkapital sollen nur noch aufdem Niveau entsprechender Darlehen der letzten 12 Monate bezogen werden.
Indexierungenzur Wertsicherung der Miete beziehungsweise Pacht sind zukünftig nicht mehrrefinanzierungsfähig.
Laufzeit
DieFestsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt auf Antrag derTrägerin oder des Trägers durch den für den Sitz der Pflegeeinrichtungzuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils für zweiKalenderjahre. Die Laufzeit der bis zum 31.12.2014 befristeten Investitions-kostenbescheidesoll bis zum 31.12.2015 verlängert werden.
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