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Individualvereinbarungen in Heimverträgen
In Rahmen der Einführung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) und der Einführung der Landesheimgesetze wurden in fast allen Einrichtungen neue
In Rahmen der Einführung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) und der Einführung der Landesheimgesetze wurden in fast allen Einrichtungen neue Heimverträge gestaltet. Aufgrund der weitergehenden Informationspflichten vor Vertragsabschluss und der Verpflichtung zu mehr Verbraucherschutz sind die Heimverträge in der Praxis immer länger, komplexer und umfangreicher geworden. Dieses entspricht weder den Wünschen der Verbraucher noch denen der Einrichtung nach leicht verständlichen und überschaubaren vertraglichen Regelungen. Vielfach wird darüber hinaus an die Einrichtungen aber auch der Wunsch von Verbrauchern herangetragen individuelle Regelungen aufzunehmen. Es könnte z.B. sein, dass der Bewohner und die Angehörigen den Wunsch haben, in Ruhe und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen das Zimmer nach dem Tod des Bewohners räumen zu können.
Nachfolgend soll diskutiert werden, ob und in welchem Umfang es sinnvoll ist, individuellen Wünschen der Verbraucher und deren Angehörigen zu entsprechen und Abänderung der bestehenden Musterverträge vornehmen zu können.
Zunächst muss klargestellt werden, dass sowohl des WBVG, als auch die Länderheimgesetze und das SGB XI/XII zwingende Regelungen enthalten, von denen nicht zum Nachteil der Verbraucher abgewichen werden kann. Unzulässig wäre deshalb eine individualvertragliche Verlängerung des Heimvertrages mit Entgeltfortzahlungsansprüchen. Gleichwohl sind Individualvereinbarungen möglich, wobei diese auch keiner Anzeigeverpflichtung unterliegen und auf sie auch die Bestimmungen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht angewendet werden.
Ein individuelle Regelung zwischen der Einrichtung und den Angehörigen bzw. den Erben des Bewohners, nach dem Tod des Verbrauchers das Zimmer in Ruhe räumen zu können und für diese Dauer ein angemessenes Nutzungsentgelt zu berechnen, ist damit individualvertraglich möglich.
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