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In Ausnahmefällen muss der Betriebsrat über den Inhalt einer Abmahnung informiert werden

In Ausnahmefällen muss der Betriebsrat über den Inhalt einer Abmahnung informiert werden

- Romy Bierther, Rechtsanwältin

Einen solchen Auskunftsanspruch sieht das LAG Hamm  in seiner Entscheidung  vom 17.2.2012, Az.: 10 TaBV 63/11. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Inhalt der Abmahnung einen entsprechenden Bezug zu Mitbestimmungsrechten aufweist. Wichtig für Arbeitgeber ist, dass die Erteilung einer Abmahnung selbst ist nach wie vor ohne Beteiligung des Betriebsrates möglich ist.   

Im entschiedenen Fall erteilte die Arbeitgeberin Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Ableisten von Mehrarbeit, Meldepflichten bei Arbeitsunfähigkeit, Radiohören im Betrieb, dem Aufsuchen bestimmter Toiletten sowie einem Rauchverbot. Diese Bereiche befassen sich mit Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. Daher durfte der Betriebsrat die Abmahnungen einsehen, jedoch nur in anonymisierter Form, aufgrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Da dieser Fall grundsätzliche Bedeutung hat, hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.  Das Verfahren ist unter 1 ABR 26/12 beim BAG anhängig.
Wie gestaltet sich Ihre Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat? Informieren Sie ihn auch bei Abmahnungen?